Das Recht der GmbH – Teil 08 – Der Gründungsvorgang
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Pia Löffler
Rechtsanwältin
3.2 Der Gründungsvorgang (Notar und Handelsregister)
3.2.1 Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss bei einem Notar beurkundet werden.Beurkundung bedeutet, dass der Vertrag als Urkunde verlesen und unterzeichnet wird. Bei einer Beglaubigung würde dagegen nur die Echtheit der Unterschrift durch den Notar bestätigt, ohne dass der Inhalt des unterzeichneten Dokuments betrachtet würde.
Bei einer Beurkundung muss der Unterzeichner nicht zwingend persönlich anwesend sein, er kann sich durch (notarielle) Vollmacht vertreten lassen oder die Urkunde, die durch einen Dritten unterzeichnet wurde, später bei diesem oder einem anderen Notar genehmigen.
3.2.1.1 Vollmacht bei der Ein-Mann-GmbH
Eine Ein-Mann-GmbH ist nicht durch zunächst mündliche Vollmacht und mittels später vorzulegender schriftlicher Vollmacht gründbar. Dies würde gegen § 180 BGB verstoßen. § 180 Satz 1 BGB lautet: „Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig“.
Selbst eine Eintragung einer so fehlerhaft gegründeten GmbH würde zu einer unwirksamen GmbH führen. Der Gründungsfehler ist nicht heilbar.Bei einer 2-Mann-GmbH kann eine nachträgliche Genehmigung erfolgen, weil es sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft iSv § 180 S. 1 BGB handelt. Liegt eine Vollmacht nicht vor und ist eine sofortige Gründung wirtschaftlich erforderlich, kann zunächst eine 2-Mann-GmbH gegründet werden und der 2. Geschäftsanteil wird umgehend nach Gründung an den anderen Gesellschafter abgetreten, so dass nur noch ein Gesellschafter vorhanden ist. Hierbei entsteht allerdings ein Haftungsrisiko für den mitgründenden Gesellschafter, wenn das Stammkapital nicht bereits bei Gründung vollständig einbezahlt wird.
3.2.1.2 Gründung bei ausländischen Notaren
Die Gründung von GmbHs muss zwingend vor einem deutschen Notar in Deutschland vorgenommen werden.
Ob eine Abtretung von Geschäftsanteilen bei ausländischen Notaren wirksam ist, ist zumindest zweifelhaft. Selbst bei Schweizer Notaren, bei denen zwischenzeitlich die Vorlesepflicht bei einer Beurkundung abgeschafft wurde, ist heute eine Beurkundung nicht mit einer Beurkundung bei einem deutschen Notar gleichgestellt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.

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Stand: Mai 2026
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