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Das Recht der GmbH – Teil 01 – Eigenschaften und Erscheinungsformen der GmbH

2. Die GmbH im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen


2.1 Die Eigenschaften der GmbH

Die GmbH ist vor allem wegen des persönlichen Haftungsausschlusses die beliebteste Gesellschaftsform in Deutschland. Wie die Aktiengesellschaft gehört die GmbH zu den Kapitalgesellschaften.
Anders als bei Personengesellschaften, wie beispielsweise der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), haften bei einer GmbH die Gesellschafter nicht persönlich: Es haftet lediglich die GmbH mit ihrem Vermögen als sogenannte juristische Person. Es kann Situationen geben, in denen der Geschäftsführer der GmbH mit seinem persönlichen Vermögen haftet, die Gesellschafter haften jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen .
Die GmbH kann – anders als die OHG oder KG – zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Der Betrieb eines Handelsgewerbes ist nicht zwingend erforderlich.


2.2 Die Erscheinungsformen der GmbH


2.2.1 Die Mehrpersonen-GmbH als Standard

Eine GmbH in ihrer Grundform besteht aus unterschiedlichen Organen, die teilweise immer, teilweise nur ab einer bestimmten Unternehmensgröße verpflichtend vorhanden sein müssen:

  • Geschäftsführer der GmbH (immer verpflichtend)
  • Gesellschafterversammlung (verpflichtend)
  • Aufsichtsrat (ab 500 Mitarbeitern verpflichtend)

Der Begriff „Organe“ wird genutzt, da die GmbH als juristische Person nicht für sich selbst handeln kann, sondern durch natürliche Personen in Form der Organe vertreten wird.
Die Grundform der GmbH besteht somit aus den Gesellschaftern, die zugleich die Gesellschafterversammlung bilden. Zur Gründung einer GmbH müssen sich mindestens zwei Personen zusammenschließen. Die sogenannte „Ein-Mann-GmbH“ ist eine Ausnahme von der Grundform der GmbH.
Von den Gesellschaftern wird der Geschäftsführer der GmbH bestimmt. Der Geschäftsführer kann Gesellschafter sein oder eine dritte Person, die nicht Gesellschafter der GmbH ist.
Ein Aufsichtsrat ist grundsätzlich erst ab 500 Mitarbeitern zu bilden, § 1 Absatz 1 Nr.3 DrittelbG (obligatorischer Aufsichtsrat). Für GmbHs, die dem Montanmitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz oder dem Investmentgesetz unterliegen, besteht – unabhängig der Mitarbeiterzahl – unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrates.
Die Regelungen des AktG zum Aufsichtsrat – bei der AG ist der Aufsichtsrat stets obligatorisch – finden in diesen Fällen entsprechend Anwendung.


2.2.2 Die „Ein-Mann-GmbH“ als Ausnahme

Die Besonderheit der Ein-Mann-GmbH besteht darin, dass es nur einen Gesellschafter gibt. Im häufigsten Fall ist dieser zugleich Geschäftsführer. Es kann aber auch ein Fremdgeschäftsführer bestellt werden.
Die Gründung einer „Ein-Mann-GmbH“ wurde 2008 durch das MoMiG deutlich erleichtert, insbesondere die erforderliche Sicherheitsleistung für noch ausstehendes Stammkapital wird seither nicht mehr verlangt.
Bei einer Ein-Mann-GmbH ist als besondere Vorschrift das Selbstkontrahierungsverbot des § 35 Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 181 BGB zu beachten. Dieses Verbot besagt, dass der alleinige Gesellschafter einer GmbH, wenn er zugleich deren Geschäftsführer ist, mit der Gesellschaft keinen Vertrag abschließen darf. Verboten sind damit Verträge, bei denen z.B. der geschäftsführende Gesellschafter der Gesellschaft ein Auto verkauft.
Dieses Verbot kann durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls müsste der alleinige Gesellschafter, bevor er den Vertrag mit der GmbH abschließt, den Gesellschaftsvertrag ändern. Der Gesellschaftergeschäftsführer darf dann für die GmbH Geschäfte mit sich selbst tätigen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 35 GmbHG, § 181 BGB, § 1 DrittelbG

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