Das Recht der AG Teil 2 Der Begriff der Aktie
Der Begriff der Aktie umschreibt drei Dinge.- den Anteil am Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG)
- das sie verbriefende Wertpapier (ohne Besitz der Urkunde keine Rechte)
- Symbol der Mitgliedschaft des Aktionärs mit seinen Rechten und Pflichten
Nach diesen Funktionen kann zwischen verschiedenen Aktienarten unterschieden werden.
Nennbetrags-/Stückaktien
Jede Aktie repräsentiert einen bestimmten Anteil am Grundkapital, es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien (§ 8 Abs. 1 AktG).
Nennbetragsaktien beziffern den Betrag des Grundkapitals, den sie verkörpert, die nennwertlose Stückaktie dagegen nicht. Die Mindestnennbetrag bzw. der auf die einzelne Aktie entfallende anteiligen Betrag darf nicht wenige als 1 € betragen und müssen auf volle Euro lauten (§ 8 Abs. 2 AktG).
Stückaktien haben keinen Nennbetrag. Welchen Anteil am Grundkapital sie repräsentieren, ergibt sich aus dem Betrag des Grundkapitals im Verhältnis zur Anzahl der Aktien, jedoch darf der Wert einer einzelnen Aktie einen Euro nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 3 AktG).
Inhaber/Namensaktien
Durch die Aktie wird nicht nur ein bestimmter Anteil am Grundkapital repräsentiert, die Aktie ist auch eine Urkunde, in der das Mitgliedschaftsrecht verbrieft ist. Danach ist zwischen Namens- und Inhaberaktien zu unterscheiden (§ 10 Abs. 1 AktG).
Namensaktien lauten auf den Namen des Aktionärs, die Aktiengesellschaft muss für sie ein Aktienregister führen, in dem die Aktionäre namentlich registriert sind (§§ 10 Abs. 1 und 2, 67 AktG). Vorteil ist, dass grundsätzlich sämtliche Aktieninhaber namentlich bekannt sind.
Inhaberaktien dagegen lauten auf den Inhaber der Aktie. Der jeweilige Eigentümer der Aktie ist also aus dieser berechtigt, ohne namentlich genannt zu werden.
Nach der Ausgestaltung als Inhaber- oder Namensaktie unterscheidet sich die Übertragbarkeit der Aktien. Die Übertragung von Inhaberaktien erfolgt nach den §§ 929 ff. BGB. Namensaktien sind im Gegensatz dazu Orderpapiere. Diese sind im Aktienregister der Gesellschaft einzutragen und im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 AktG).
Die Übertragung von Namensaktien erfolgt gemäß § 68 Abs. 1 AktG durch Indossament, Übergabe und Begebungsvertrag. Die wirksame Übertragung beider Aktienformen kann von der Zustimmung der Aktiengesellschaft abhängig gemacht werden, z.B. sog. vinkulierte Namensaktien (§ 68 Abs. 2 AktG).
Stamm-/Vorzugsaktien
Des Weiteren verkörpert die Aktie die Mitgliedschaft des Aktionärs, d.h. die Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten. Nach dem Umfang der vermittelten Rechte wird zwischen Stamm- und Vorzugsaktien unterschieden.
Stammaktien sind der Normalfall. Sie gewähren ein Stimmrecht (§ 12 Abs. 1 AktG) und ein Recht auf eine Dividendenausschüttung. Bei Vorzugsaktien hingegen kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (§ 12 Abs. 1 AktG). Dafür kann die Dividende erhöht werden (§ 139 AktG).
Der Gesamtwert der Vorzugsaktien darf maximal die Hälfte des Grundkapitals betragen. Das Stimmrecht eines Vorzugsaktionärs lebt wieder auf, wenn die Vorzugsdividende über mehr als zwei Jahre nicht ausgezahlt wird (§ 140 Abs. 2 AktG).
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