Das Prüfungsverfahren
I. Der Antrag
Trotz Anmeldung eines Patents wird die Prüfung auf Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung nur auf Antrag und nach Zahlung der dafür gesondert bestimmten Prüfungsgebühr durchgeführt. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach dem Patentkostengesetz.
1. Auch Dritte können Antrag stellen
Der Prüfungsantrag kann sowohl vom Anmelder als auch von einem an Verfahren nicht beteiligten Dritten gestellt werden. Hierdurch kann auch ein Dritter veranlassen, dass über die Patentfähigkeit der Erfindung entschieden wird wenn sich der Anmelder seiner Ansicht nach damit zu viel Zeit lässt.
2. Frist: Sieben Jahre – Grundsatz der aufgeschobenen Prüfung
Für den Antrag zur Prüfung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung läuft eine Frist von sieben Jahre ab dem Anmeldetag. Wird der Antrag nicht nach sieben Jahren ab Anmeldetag gestellt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Allerdings kann der Anmelder nach Zurückweisung seiner Anmeldung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Fortsetzung des Anmeldeverfahrens gemäß § 123a PatG beantragen. Wird innerhalb der daraufhin beginnenden einmonatigen Gartenfrist die Weiterbehandlung wir in Höhe von 100 € entrichtet und die versäumte Handlung nachgeholt, wird das Verfahren wieder aufgenommen.
Das mit der siebenjährigen Frist verfolgte Prinzip wird ‚Grundsatz der aufgeschobenen Prüfung‘ genannt. Durch die aufgeschobenen Prüfung hat der Erfinder die Möglichkeit, zum einen unter Wahrung der Priorität schon eine Anmeldung vorzunehmen und anschließend in Ruhe zu prüfen, ob sich die Erfindung tatsächlich realisieren und vor allem gewerblich nutzen lässt. Auch das DPMA bleibt so von Belastungen verschont, die letztlich doch nicht zur Nutzung der Erfindung schüren. Außerdem kann sich der Anmelder auch die speziellen Anmeldekosten sparen, wenn er feststellt, dass sich die Erfindung innerhalb der sieben Jahre doch nicht gewinnbringend einsetzen lässt. Somit kann auch der Grundsatz ‚erst anmelden, dann prüfen und veröffentlichen hoch‘ auch hierdurch verfolgt werden.
3. Abbruch des Prüfungsverfahrens
Als Ausnahme von der Dispositionsmaxime läuft das Prüfungsverfahren nachdem einmal der Prüfungsantrag wirksam gestellt wurde auch dann weiter, wenn der Antrag Prüfungsantrag wieder zurückgenommen wird. Das Prüfungsverfahren kann nur dadurch beendet werden, indem der Anmelder seiner Anmeldung wieder zurückzieht.
Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Das Patentprüfungsverfahren
Kontakt: kontakt@fasp.deStand: Dezember 2025
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Patentrecht/ VerfahrenRechtsinfos/ Haftungsrecht