Das Persönlichkeitsrecht im Presserecht

Zunächst war das Persönlichkeitsrecht als Abwehrrecht gegenüber dem Staat konzipiert worden. Aber bereits der Bundesgerichtshof im Jahre 1954 kam zu der Entscheidung, dass das Persönlichkeitsrecht darüber hinaus auch gegenüber anderen Privatpersonen gelten muss.

Das Persönlichkeitsrecht so nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, muss vor allem das Grundgesetz herhalten. Abgeleitet wird es aus Art. 1 GG - Schutz der Menschenwürde und Art.2. - Handlungsfreiheit.

Als Grundsatz des Persönlichkeitsrecht ließe sich formulieren, dass jeder die Freiheit hat, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellen möchte. Damit wurde das Persönlichkeitsrecht vor allem zum "Abwehrrecht" gegenüber der Presse. Die Rechtssprechung hat insbesondere die folgenden Bereiche als Persönlichkeitsrecht definiert:

  • Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre
  • Recht am gesprochenen Wort
  • Recht am geschriebenen Wort
  • Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen
  • Recht am eigenen Bild
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • Recht der persönlichen Ehre

In der Pressearbeit haben besonders der vierte und fünfte sowie der siebte Schutzbereich eine besondere Bedeutung erlangt.

Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen

Hier ist die so genannte Soraya-Entscheidung von besonderer Bedeutung. Von der Regenbogenpresse wurde ein erfundenes Interview als echt abgedruckt und enthielt vermeintliche Vorgänge aus dem Privatleben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass dieses nicht von der Pressefreiheit gedeckt ist, da mit unrichtigen Informationen dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit nicht gedient werden kann.

Recht am eigenen Bild

Zwar ist das öffentliche Fotografieren gestattet, aber die Fotos dürfen sofern hierauf Einzelpersonen abgebildet werden nur mit Zustimmung des Abgebildeten auch unter Namensnennung veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nur für Personen der Zeitgeschichte. Hierunter werden Personen verstanden die auf Grund eines Ereignisses und/oder Ihrer Persönlichkeit bzw. Stellung sich aus der Masse so deutlich hervorheben, dass die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an Informationen hat. Dies bedeutet wenn Prominente sich in die Öffentlichkeit begeben auch fotografiert werden dürfen, deren Kinder soweit diese an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, aber nicht Bilder aus dem privaten Bereich.

Recht der persönlichen Ehre

Hauptanwendungsgebiet im Presserecht ist die Namensnennung im Zusammenhang mit Straftaten. Generell ist die Namensnennung von Verdächtigten untersagt. Es muss ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bestehen, da ansonsten die Unschuldsvermutung ad absurdum geführt werden würde. Allerdings fehlen den Betroffenen in vielen Fällen die Möglichkeit sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Im Sinne der Resozialisierung ist auch nach Abbüßung der gerichtlich erteilten Haftstrafe die Namensnennung nicht mehr zwangsläufig vom Informationsinteresse gedeckt.


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Stand: 01.04.07


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
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  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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Gericht / Az.: BVerGE 34, 269; BVerfG NJW 2000, 1021ff; BVerfG NJW 2000, 2192ff;
Normen: Art. 1 und 2 GG

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