Das Irreführungsverbot
Allgemeines Irreführungsverbot
Das allgemeine Irreführungsverbot ist in Art. 7 LMIV bzw. § 11 LFGB geregelt. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot erfüllt häufig die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG. Dies umfasst insbesondere unzutreffende oder missverständliche Angaben zu Produkteigenschaften oder zur Herkunft des Produkts. Irreführende Informationen dieser Art können das Kaufverhalten der Verbraucher gezielt beeinflussen.
Grundlagen
§ 7 LMIV verbietet die Irreführung der Verbraucher durch Informationen über Lebensmittel. Der Begriff der Information ist dabei weit zu verstehen.
Für die Feststellung einer Irreführung ist es weder erforderlich, dass diese tatsächlich eingetreten ist, noch dass ein Schaden beim Verbraucher vorliegt oder nachgewiesen wird. Ausreichend ist schon die bloße Eignung zur Täuschung.
Eine Irreführung liegt regelmäßig dann vor, wenn zwischen dem tatsächlichen Zustand („ist“) und dem erwarteten Zustand („soll“) des Lebensmittels eine Abweichung besteht. Dies ist der Fall, wenn die Kennzeichnung oder Aufmachung des Produkts bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu Fehlvorstellungen führt oder mehrdeutige Interpretationen zulässt (1).
Für die Beurteilung, ob eine Irreführung vorliegt, ist die Gesamtaufmachung des Lebensmittels umfassend zu betrachten. Hierzu zählen sowohl die Verpackung als auch die Werbung und die in diesem Zusammenhang verwendeten Grafiken und Aussagen. Maßgeblich ist dabei die Wahrnehmung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Insbesondere das Verzeichnis der Inhaltsstoffe und Zutaten muss dem Verbraucher als verlässliche Informationsquelle dienen (2).
Irreführung über „Art und Identität eines Lebensmittels“
Die Art und Identität eines Lebensmittels ergeben sich vor allem aus den wesentlichen Produkteigenschaften, die durch die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung definiert werden (3). Mithilfe der Bezeichnung können Verbraucher erkennen, um welche Art von Lebensmittel es sich handelt. Dies kann den konkreten Namen eines Lebensmittels oder dessen Beschreibung umfassen.
Eine Irreführung über die Art oder Identität eines Lebensmittels liegt dann vor, wenn der Verbraucher aufgrund der Bezeichnung des Produkts ein anderes Produkt erwartet. Auch eine fehlende oder falsche Bezeichnung kann irreführend sein.
Ist keine gesetzlich geregelte Bezeichnung ersichtlich, können auch die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs als Orientierungshilfe herangezogen werden (4). Die Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuchs beschreiben, welche Produkteigenschaften ein durchschnittlicher Verbraucher bei bestimmten Lebensmitteln erwarten darf, wie beispielsweise:
- Diät-Käse für ein Erzeugnis, bei dem Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt wurde
- Ginger-Beer für ein nichtalkoholisches Erfrischungsgetränk
- Schoko-Dragees für Haselnusskerne, deren Überzugmasse keine Schokolade enthielt
Irreführung über Ursprungsland oder Herkunftsort
Relevant kann auch eine Irreführung von Verbrauchern über das Ursprungsland oder den Herkunftsort eines Lebensmittels sein.
Unter dem Ursprungsland versteht man das Land, in dem ein Produkt hergestellt wurde oder in dem der letzte wesentliche Verarbeitungsschritt erfolgt ist. Wird ein Produkt in mehreren Ländern bearbeitet, ist das Ursprungsland das Land, in dem der letzte bedeutende Verarbeitungsschritt durchgeführt wurde (5).
Erweckt die Werbung oder die Kennzeichnung eines Produkts den Eindruck, es stamme aus einem anderen Land oder Ort als dem tatsächlichen Herkunftsort, besteht die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher. Dies gilt insbesondere, wenn Symbole, fremdsprachige Bezeichnungen oder Flaggen eingesetzt werden, die eine unzutreffende Herkunft suggerieren.
Darüber hinaus gibt es auch Produkte, bei denen geografische Begriffe zu Gattungsbezeichnungen geworden sind (6). Beispiele dafür sind die „Münchner Weißwurst“, die „Thüringer Bratwurst“ oder die „Dubai-Schokolade“. Diese Bezeichnung weist nicht zwingend auf die Herkunft hin, sondern hat sich als eine Art der Produktbezeichnung etabliert.
In diesem Zusammenhang können insbesondere relokalisierende Zusätze wie „echt“, „original“ oder „ur“ irreführend sein, da sie einen geografischen Bezug nahelegen. Ist der tatsächliche Herstellungsort dabei nicht eindeutig ausgewiesen, besteht die Gefahr einer Täuschung der Verbraucher (7).
Beispiel:
- Sachverhalt: Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass Lidl seine „Dubai-Schokolade“ weiterhin verkaufen darf. Der Antrag eines Süßwarenimporteurs, der in Dubai hergestellte Schokolade vertreibt, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt. Es wurde argumentiert, die Herkunftsbezeichnung „Dubai“ sei irreführend, da das Produkt nicht in Dubai produziert werde.
- Das Gericht sah darin jedoch keine Täuschung der Verbraucher. Es begründete, dass der Begriff „Dubai“ sich in diesem Kontext zu einem Gattungsbegriff gewandelt habe und Kundinnen sowie Kunden aufgrund der Aufmachung, etwa der deutschen Beschriftung und der Herkunftsangabe nicht zwingend davon ausgingen, dass die Schokolade aus Dubai stammt. Anders hatte zuvor das LG entschieden, das Aldi Süd den Vertrieb einer vergleichbar bezeichneten Schokolade untersagte. Im Unterschied dazu fehle bei Lidl laut LG Frankfurt ein konkreter Bezug zur Herkunft Dubai, sodass keine Irreführung vorliege (8).
Beispiel:
- Sachverhalt: Das OLG Köln hat Aldi Süd rechtskräftig untersagt, seine als „Dubai-Schokolade“ bezeichnete Ware weiter zu verkaufen. Hintergrund war, dass das Produkt zwar mit „Dubai Handmade Chocolate“ beworben wurde, tatsächlich aber in der Türkei produziert worden war. Der klagende Importeur sah darin eine Irreführung der Verbraucher, was das OLG Köln bestätigte.
- Nach Ansicht des Gerichts genügte es, wenn ein erheblicher Teil der Verbraucher – hier rund 15 bis 20 Prozent „Dubai“ als geografische Herkunft versteht. In diesem Fall sei der Begriff daher nicht bloß Gattungsbezeichnung, sondern herkunftsrelevant. Damit revidierte das OLG frühere Entscheidungen des LG Köln, das zunächst unterschiedlich geurteilt hatte. Im Unterschied dazu hatte das LG Frankfurt im Fall der Lidl Schokolade eine Irreführung verneint, weil Gestaltung und Aufmachung keinen Herkunftsbezug nahelegten (9).
Irreführung über Haltbarkeit
Die Haltbarkeit von Lebensmitteln wird entweder durch das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum angegeben. Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt das Lebensmittel bei richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften behält, während das Verbrauchsdatum das Datum angibt, bis zu dem das Produkt aus gesundheitlichen Gründen verzehrt werden sollte.
Darüber hinaus sind spezielle Lagerungs- und Verwendungsbedingungen anzugeben, sofern diese die Haltbarkeit beeinflussen können.
Beispiele hierfür sind Hinweise wie:
- „nach dem Öffnen innerhalb von drei Tagen verzehren“,
- „kühl und dunkel lagern“
Werden solche Hinweise unterlassen, so kann dies als irreführend angesehen werden.
Nach dem Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als unsicher.
Nach dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums darf es hingegen noch verkauft werden, sofern es seine Eigenschaften nicht verändert (10).
Ein vorzeitiges Verderben vor dem Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht zwangsläufig als Irreführung zu werten, da hierfür auch oft unsachgemäße Lagerung durch den Verbraucher die Ursache sein kann.
Dagegen kann eine Irreführung vorliegen, wenn die Qualität eines Produkts vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums erheblich nachlässt oder Ware mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum ohne entsprechenden Hinweis neben frischen Produkten angeboten wird (11).
Aussagen über Wirkungen und Eigenschaften
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b LMIV dürfen Lebensmitteln keine Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die sie nicht auch tatsächlich besitzen. Dies umfasst insbesondere die Angabe von vermeintlichen gesundheitlichen oder ernährungsbezogenen Vorteilen, die das Lebensmittel nicht nachweislich erbringen kann.
Lebensmittelhersteller müssen nachweisen können, dass die beworbenen Wirkungen oder Eigenschaften ihrer Produkte wissenschaftlich fundiert sind.
Es müssen beispielsweise Studien oder Nachweise vorgelegt werden, um die Aussagen zu stützen. Hinsichtlich gesundheits- und nährwertbezogener Angaben gelten strenge Anforderungen, die von der HCVO konkretisiert werden (12).
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Irreführend kann auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein. Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt dann vor, wenn Eigenschaften eines Lebensmittels hervorgehoben werden, die entweder zu seiner grundlegenden Beschaffenheit gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten betrifft also objektive richtige Angaben.
Eine solche Darstellung kann für Verbraucher irreführend sein, da durch die besondere Hervorhebung bestimmter Eigenschaften der Eindruck entstehen kann, das Produkt besitze außergewöhnliche Qualität oder ein besonderes Merkmal, obwohl dies bei vergleichbaren oder ähnlichen Lebensmitteln ebenso gegeben ist (13).
Es ist jedoch erlaubt, unverarbeiteten Lebensmitteln bei einer nährwertbezogenen Angabe die erläuternde Formulierung „von Natur aus“ oder „natürlich“ voranzustellen.
Beispiel:
- Die Angabe „glutenfrei“ für Hartkäse, Schnittkäse, halbfesten Schnittkäse und Weichkäse stellt eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, da diese Lebensmittel generell glutenfrei sind. Eine Irreführung kann jedoch durch das voranstellen des Zusatzes „von Natur aus/natürlich“ verhindert werden (14).
- Begriffe wie „Käse“, „Milch“ oder „Butter“ sind gesetzlich geschützt und dürfen im EU-Recht nur für Produkte tierischen Ursprungs verwendet werden. Bei einer Kombination wie „veganer Käse“ handelt es sich deshalb um eine unzulässige Bezeichnung.
- Pflanzenbasierte Monoprodukte wie beispielsweise reines Obst oder Gemüse sind automatisch vegan. Die Kennzeichnung dieser Ware als „vegan“ ist meist eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Verhindert werden kann dies ebenfalls durch einen Zusatz wie „von Natur aus vegan“.
Quellenindex:
(1): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 46
(2): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 51
(3): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 61
(4): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 64
(5): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 219 – 221
(6): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 223
(7): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 225
(8): LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.01.2025 – Az. 2-06 O 18/25
(9): OLG Köln, Urteil vom 27.06.2025 – Az. 6 U 52/25
(10): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 212
(11): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 215 – 218
(12): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 256
(13): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 264
(14): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 271
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