Das Gebrauchsmusterrecht - Eine Einführung (Teil I)

Das Gebrauchsmusterrecht - Eine Einführung (Teil I)

I. Das Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist ebenso wie das Patent ein Schutzrecht für technische Leistungen und weist einige Gemeinsamkeiten zu diesem auf. Rechtsquelle des Gebrauchsmusterrechts ist daher neben dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) auch das Patentgesetz (PatG). Aufgrund der geringeren Anforderungen bei den Schutzvoraussetzungen wird es auch als „kleines Patent“ oder „der kleine Bruder des Patents“ bezeichnet. Das Gebrauchsmuster ist für technisch eher einfache oder wirtschaftlich oft weniger bedeutende Erfindungen vorgesehen.

II. Die rechtlichen Voraussetzungen

Als Gebrauchsmuster können grundsätzlich Erfindungen geschützt werden, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, vgl. § 1 GebrMG.

Das Gesetz nennt aber auch ausdrücklich, was gerade nicht als Gegenstand eines Gebrauchsmusters angesehen werden kann, soweit für die darin genannten Gegenstände und Tätigkeiten jeweils Schutz als solches beantragt wird. Hierzu zählen etwa Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, aber auch Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten. Das gilt aber auch für Programme für Datenverarbeitungsanlagen, die Wiedergabe von Informationen sowie biotechnische Erfindungen.

Für die Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster bestehen folgende materiellen Voraussetzungen: eine Erfindung (1.), die auf einem erfinderischen Schritte beruht (2.), neu ist (3.) und zudem gewerblich anwendbar ist (4.).

1. Die Erfindung

Der zentrale Begriff hier ist ebenso wie beim Patent die Erfindung. Das Gesetz definiert diesen Begriff zwar ebenso wenig wie es eine allgemeingültige und anerkannte Definition davon gibt, jedoch kann ganz allgemein davon ausgegangen werden, dass eine Erfindung eine Lehre zum technischen Handeln ist und daher auch technischen Charakter besitzen muss. Die Rechtsprechung sieht darin eine Anweisung zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges.

2. Der erfinderischer Schritt

Der Gegenstand des Gebrauchsmusters muss auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Hier wird einer der Unterschiede zum Patent deutlich. Der Gegenstand des Patents muss nämlich auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen muss. Dies bedeutet, dass an den Grad der Erfindungshöhe beim Gebrauchsmuster geringere Anforderungen gestellt werden als beim Patent, sodass es hier insgesamt um Erfindungen geht, mit denen nur kleinere technische Fortschritte verbunden sind.

3. Die Neuheit der Erfindung

Als weitere Voraussetzung für die Schutzmöglichkeit als Gebrauchsmuster nennt das Gesetz die Neuheit des Gegenstands. Dieser gilt dann als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst dabei sämtliche Kenntnisse, welche vor dem maßgeblichen Anmeldetag entweder durch schriftliche Beschreibung oder aber durch eine im Geltungsbereich des GebrMG erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (sog. relativer Neuheitsbegriff). Hier zeigt sich bereits ein Unterschied zum Patentrecht. Der dort geltende sog. absolute Neuheitsbegriff umfasst alle Kenntnisse, die vor dem maßgeblichen Stichtag entweder schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, und zwar unabhängig davon, ob dies im Inland oder Ausland efolgte.

Das Gesetz gewährt dem Anmelder eines Gebrauchsmusters außerdem noch eine sog. Erfindungsschonfirst von 6 Monaten. Das bedeutet, dass eine in diesem Zeitraum erfolgte Beschreibung oder Benutzung für den relevanten Stand der Technik außer acht gelassen wird, wenn diese auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

4. Gewerblich Anwendbarkeit

Genauso wie im Rahmen des Patentrechts muss auch hier die Erfindung gewerblich anwendbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Fortsetzung: Teil II


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Stand: März 2008


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