Das (Erst-) Veröffentlichungsrecht des Urhebers - Teil 1 Einführung
I. Ausgangssitiuation
Erschafft der Urheber ein Werk, so spiegeln sich darin seine persönlichen Anschauungen wieder. Er legt einen großen Teil seiner Persönlichkeit in seine Schöpfung. Das schöpferische Werk gibt Auskunft über seine Vorstellungen und Einstellungen, seien sie Weltanschaulicher, religiöser, ästhetischer oder politischer Natur. Daher ist es für einen Künstler sehr wichtig, darüber zu bestimmen, wann sein Werk die geheime Privatsphäre verlässt und in die Öffentlichkeit entlassen wird. Oft steht das künstlerische Werk repräsentativ für den Künstler selbst und hat einen starken Einfluss darauf, wie der Künstler in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Wurde das Werk einmal der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, kann dieser Akt nicht mehr zurückgenommen werden, da die Öffentlichkeit nicht gezwungen werden kann, einmal Wahrgenommenes wieder zu vergessen.
II. Die Rechte des Urhebers
Daher räumt das Urheberrechtsgesetz (Fußnote) dem Urheber in § 12 Absatz 1 das Veröffentlichungsrecht ein. Danach hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das Gesetz spricht hier zwar allgemein von Veröffentlichungen, gemeint ist aber ausschließlich die erste Veröffentlichung, also der Moment, in dem das Werk zum ersten Mal der Öffentlichkeit mitgeteilt wird. Das Veröffentlichungsrecht schließt aber nicht nur die erste Veröffentlichung ein, sondern auch das Recht, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlicht ist, § 12 Abs. 2 UrhG. Denn es hätte wenig Sinn, wenn der Urheber ein Verbotsrecht bezüglich der Erstveröffentlichung hätte aber jeder über das Werk sprechen und seinen noch nicht veröffentlichten Inhalt mitteilen dürfte, so dass es schon bekantt wäre, wenn es dann offiziell veröffentlicht würde.
Daher had der Urheber gem. § 12 UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
Die besondere Bedeutung der Veröffentlichungshandlung besteht darin, dass sie nicht wieder zurückgenommen werden kann. Ist ein Werk einmal veröffentlicht, ist es in der Welt und auch anderen bekannt und kann nicht mehr ungesehen oder ungehört gemacht werden. Durch eine ungewollte Veröffentlichung können daher große wirtschaftliche Schäden entstehen.
Ein Werk ist gem. § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Öffentlichkeit ist gem. § 15 Abs. 3 UrhG dann gegeben, wenn die Personen, denen das Werk zugänglich gemacht wird nicht mit dem Präsentierenden oder untereinander persönlich verbunden sind.
Eine Präsentation im Freundeskreis ist damit also noch keine Veröffentlichung i.S.d. § 12 UrhG.
Allerdings wird dieses Recht zum Teil durch branchenspezifische Gepflogenheiten oder auch bestimmte gesetzliche Regelungen eingeschränkt. So geht z.B. in der Fotobranche die Veröffentlichung der Bilder mit der eigentlichen Verwertung einher.
Auch aus § 44 Abs. 2 UrhG ergibt sich eine Einschränkung, denn der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste (Fußnote) oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, dass der Urheber diese bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Dieser Beitrag wird fortgesetzt in dem Artikel Das (Erst-) Veröffentlichungsrecht des Urhebers - Teil 2 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
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Kontakt: kontakt@fasp.deStand: Dezember 2025