Das (Erst-) Veröffentlichungsrecht des Urhebers - Teil 2 Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Dieser Artikel ist die Fortsetzung des Artikels: Das (Erst-) Veröffentlichungsrecht des Urhebers - Teil 1 Einführung

III. Veröffentlichung

Wann etwas veröffentlicht wurde regelt nicht § 12 sondern § 6 UrhG. Dort wird auch zwischen der Veröffentlichung und dem Erscheinen unterschieden. Gemäß § 6 Abs. 1 ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Daraus ergeben sich drei Voraussetzungen für die Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts:

1. Öffentlichkeit

Das Werk muss von der Öffentlichkeit wahrgenommen worden sein, um veröffentlicht werden zu können. Nutzt der Urheber das Werk nur für sich allein kann von Öffentlichkeit keine Rede sein. Aber was ist zum Beispiel, denn er das Werk bestimmten Personen zeigt, zum Beispiel, wenn ein Filmregisseur einen Film einem des Publikum vorführt? Ist der Film dann schon Öffentlichkeit mitgeteilt worden oder handelt es sich hier vielmehr noch um eine nicht öffentliche Nutzung? Er diese Fragen nicht direkt in § 6 beantwortet wird, muss auf andere Regelungen des Urheberrechtsgesetzes zurückgegriffen werden. Hier bietet sich § 15 Abs. 3 an. Danach ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Aber was heißt nun wieder "Mitglieder der Öffentlichkeit"? Hierunter versteht das Gesetz Personen, die nicht untereinander oder mit dem, der das Werk wiedergibt "durch persönliche Beziehungen verbunden sind". Und das heißt im Klartext: solange der Vorführende nicht jeden Einzelnen der Veranstaltung persönlich näher kennt oder die Veranstaltung nur für ausgewählte geladene Gäste zugänglich ist, besteht Öffentlichkeit. Gleiches gilt für die Beziehungen der Gäste untereinander. Handelt es sich hier um einen geschlossenen Kreis, kann der fortführende von außen hinzukommen, ohne dass hierdurch ein Öffentlichkeit entsteht. Daherkommt es für unseren Filmproduzenten an, ob die Filmvorführungen nur in kleinem geladenen bekannten oder Kollegenkreis erfolgt oder in einem Kino und jeder einer Vorführung teilnehmen kann denn die Eintrittskarte bezahlt.
Es stellt sich die Frage, ob im Rahmen des § 15 die gleiche Öffentlichkeit heranzuziehen ist wie im Rahmen des § 6. Denn beide haben völlig unterschiedliche Regelungen zum Gegenstand. In § 6 wird geklärt, ab wann das Veröffentlichungsrecht des Urhebers verbraucht ist, hingegen in § 15 wird in die Regel, ab wann eine Nutzung eines Werkes öffentlich ist. Hieraus ergeben sich in der Regelvorteile für den Urheber, da er seine Vergütungsansprüche gegenüber den Nutzer geltend machen kann. So macht das zum Beispiel einen Unterschied, ob jemand ein Buch, welches er im Laden gekauft hat zuhause seinen Kindern vorliest, oder ob er eine öffentliche Lesung zum Beispiel in einem Buchladen hält und dafür Eintritt verlangt. Es wird damit klar, das im Rahmen des § 6 des für den Urheber vorteilhafter ist, wenn dort die Öffentlichkeit erst später gegeben ist, hingegen im Rahmen des § 15 es viel vorteilhafter ist, wenn die Öffentlichkeit schneller anerkannt wird. So ist diese Frage in der Rechtsprechung und Literatur auch umstritten. So geht die eine Meinung davon aus, dass dieselben Maßstäbe in § 15 und § 6 angelegt werden sollen und eine andere, dass der Öffentlichkeitsbegriff in § 6 enger zu fassen ist.

2. Zugänglich gemacht

Ist zunächst die Frage geklärt, wem das Werk gegenüber wahrnehmbar gemacht werden muss, stellt sich als nächstes die Frage, was getan werden muss, damit eine Veröffentlichung vorliegt. Nach dem Gesetz muss das Werk "zugänglich gemacht" worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Öffentlichkeit die tatsächliche Möglichkeit erhalten hat, den Inhalt des Werkes gleich auf welche Weise durch die Sinne wahrzunehmen. Es geht also darum, dass die oben festgestellte Öffentlichkeit das Werk sehen, hören, riechen, fühlen oder sogar schmecken kann. Auf welcher Art dieser Fall, ist gleichgültig.

3. Mit Zustimmung des Berechtigten

Da, wie oben bereits dargestellt wurde, die Veröffentlichung einem großen Schritt bei der Herstellung und Nutzung eines Werkes darstellt, darf diese nur mit Zustimmung des Berechtigten erfolgen. Wird also ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ohne dass die Zustimmung des Urhebers dazu vorliegt, liegt noch keine Veröffentlichung im Sinne des § 6 vor. Möglicherweise kennt die Öffentlichkeit dann das Werk schon, der Urheber hat aber immer noch das Recht, die weitere Nutzung des Werkes gemäß § 12 solange zu untersagen, bis er seine Zustimmung zur "Veröffentlichung" im Sinne des Urheberrechts erteilt hat.

IV. Rechtsfolgen der Veröffentlichung

Wurde das Werk einmal mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht, ist dessen Recht auf Erstveröffentlichung verwirkt und er kann in bestimmten Nutzungsarten, wie z. B. die Aufführung seines Werkes, an denen er nur einen Vergütungsanspruch hat nicht mehr verhindern. Daher ist es für den Urheber sehr wichtig, darauf zu achten, wem er sein Werk zeigt, wenn er es noch nicht veröffentlichen will.


 

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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
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