Das Bankgeheimnis: Teil 1 Allgemeines


Allgemeines

Jede bankgeschäftliche Beziehung zwischen der Bank und dem Kunden ist durch ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis gekennzeichnet. In Deutschland existiert bislang keine gesetzliche Regelung oder Definition für das Bankgeheimnis (Fußnote).
Das Bankgeheimnis folgt vielmehr aus dem Kontovertrag, insbesondere aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute. Der Kontoinhaber hat daher einen Anspruch auf Geheimhaltung gegen die Bank.
Das Bankgeheimnis gilt unbestritten als das Berufs- oder Geschäftsgeheimnis im Kreditgewerbe (Fußnote).

Mit der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zum 01.01.1993 erfuhr das Bankgeheimnis in Nr. 2 I AGB-Banken erstmals eine ausdrückliche Regelung:

„Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Fußnote). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.“

Der Gegenstand des Bankgeheimnisses

Die geschäftliche Beziehung zwischen Kunde und Bank ist durch ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis geprägt. Aufgrund der sich hieraus ergebenden Treuepflicht ist das Kreditinstitut zur Verschwiegenheit über Informationen verpflichtet, die es im Rahmen der Geschäftsverbindung über ihren Kunden erlangt.

Das Bankgeheimnis ist zugunsten des Kunden durch Art. 2 I GG geschützt. Das in Art. 2 I GG enthaltene Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit umfasst auch einen verfassungsrechtlichen Schutz des Bankgeheimnisses. Darüber hinaus ist das Bankgeheimnis auch durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt.
Der Begriff des Bankgeheimnisses korrespondiert mit dem Begriff des Geschäftsgeheimnis (Fußnote).

Die Zivilrechtlichen Grundlagen des Bankgeheimnisses

Das Bankgeheimnis ist Teil der allgemeinen Interessenwahrnehmungspflicht der Bank. Als Bankkunde geht man regelmäßig davon aus, dass das Kreditinstitut die im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Tatsachen vertraulich behandelt.
Da es sich insofern um eine Selbstverständlichkeit handelt, bedarf die Beachtung der Verschwiegenheit keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Die Pflicht der Bank zur umfassenden Geheimhaltung ergibt sich deshalb auch ohne ausdrückliche individuelle Vereinbarung aufgrund des Bankvertrages (Fußnote). Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist in der Rechtssprechung zumindest als Nebenpflicht des Bankvertrages stets als vereinbart (Fußnote) anzusehen.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch, wenn ausnahmsweise kein Vertrag zwischen der Bank und dem Kunden zustande kommt.

Beispiel:

Die Bank lehnt ein Kreditgesuch ab, dem der Kunde Geschäftsunterlagen beigefügt hat.
Auch hier hat die Bank die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten; seitens des Kunden besteht ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse an seinen bekannt gewordenen finanziellen Angelegenheiten.

Zusammenfassung
Die Bank ist zivilrechtlich zur strikten Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet. Eine Durchbrechung dieser Verschwiegenheitspflicht bedarf in jedem Einzelfall einer besonderen Rechtfertigung.


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  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

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Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

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