Darf auf dem Balkon eine Parabolantenne aufgestellt werden?

Darf auf dem Balkon eine Parabolantenne aufgestellt werden?

Das Aufstellen von Parabolantennen auf dem Balkon ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. So hatte auch jüngst der BGH (Fußnote) sich wieder mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung zulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Eine Wohnung in Berlin war mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Die Mieter stellten auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude eine Parabolantenne auf. Der Vermieter wollte dies jedoch nicht und hat die Mieter auf Entfernung der Parabolantenne in Anspruch genommen.

Der BGH konnte zwar keine abschließende Entscheidung treffen. Es hat aber im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der rechtlichen Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist.

Aber: Der Vermieter kann wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten rechtlichen Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist.

Praxishinweis:

Das Thema Parabolantenne ist mittlerweile nicht mehr nur bei ausländischen Mietern problematisch, sondern auf Grund der Vielzahl der durch Satellit zu empfangenden Programme, flammt auch bei deutschen Mietern die Problematik wieder auf. Es ist bei der Entscheidung, ob einer Anbringung widersprochen werden soll, insbesondere auch eine Grundrechtsabwägung erforderlich. Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten und entscheiden Sie nicht zu vorschnell.


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Stand: 06/2007


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Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

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    Untermietklausel und Nachmietersuche

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    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

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    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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Gericht / Az.: BGH, Urteil vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04

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