DVD gegenüber Video keine neue Nutzungsart

Alle Kreativen und Künstler aufgepasst! Wer Lizenzgelder dafür bekommt, dass sein Werk auf Video verkauft und kopiert wird kann keine besondere Vergütung dafür verlangen, dass sein Werk auch auf DVD veröffentlicht und vertrieben wird. Denn die DVD ist gegenüber der herkömmlichen Videokassette keine neue Nutzungsart. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 19.5.2005 durch Urteil entschieden (Az.: I ZR 285/02). Durch die Entscheidung wurde die Klage eines Filmarchitekten gegen eine Filmverwertungsgesellschaft zurückgewiesen. Der Kläger hatte 1980 in dem Film »Der Zauberberg« als Filmarchitekt mitgewirkt. Diesen vertreibt die Gesellschaft nicht nur auf Videokassette, sondern auch auf DVD. Der Filmarchitekt war der Ansicht, dass weil er 1980 keine Vereinbarung mit der Gesellschaft bezüglich der Verwertung von (damals noch gar nicht bekannten) DVDs getroffen habe, sei sie nicht zum Vertrieb der DVDs ohne neue Vereinbarung befugt. Der BGH war da anderer Ansicht. Seiner Meinung nach ist die Verwertung von DVDs in der Vereinbarung über Videos enthalten. Zum Abschluss einer neuen Vereinbarung über bestimmte Nutzungsarten ist es erforderlich, dass diese Nutzungsart als eigene/neue Nutzungsart betrachtet werden kann. Dafür reichen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bloße technische Neuerungen, die eine neue Verwendungsform kennzeichnen, für sich genommen nicht aus, um eine neue Nutzungsart anzunehmen. Vielmehr muss die Nutzungsart daneben eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform darstellen. Da aber abzusehen sei, dass die DVD auf längere Sicht die herkömmliche Videokassette ersetzen wird, sei dies hier nicht gegeben. Was meinen Sie? Ist diese Argumentation überzeugend? Sind DVDs nicht wegen der technischen Extras (Menü, verschiedene Tonspuren, Möglichkeit der Zuschaltung von Untertiteln, Bonus-Tracks etc.) doch etwas anderes als eine Videokassette, auf der einfach nur der Film abgespielt werden kann? Macht es Sinn, dass das Gericht auf die Absatzmärkte abstellt?


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Stand: Mai 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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