DIE VERSCHIEDENEN ERSCHEINUNGSFORMEN DES LEASING - EINE EINFÜHRUNG

Im Folgenden wird ein Überblick über die verschiedenen Erscheinungsformen des Leasings dargestellt.

Folgende Erscheinungsformen des Leasings werden unterschieden :

  • Unterscheidung nach der Dauer des Leasingvertrags: Finanzierungsleasing und Operating-Leasing
  • Leasingarten, bei denen der Lieferant selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen die Rolle des Leasinggebers einnimmt:
  • Hersteller- und Händlerleasing
  • Mobilien- und Immobilienleasing
  • Investitionsgüter- und Konsumgüter-Leasing
  • Die Sonderform des „Sale-and-lease-back-Verfahrens“
  • Das Kfz-Leasing

 

1. Finanzierungleasing und Operating-Leasing

Eine geläufige Unterscheidung von Leasingverträgen ist die Unterscheidung nach der Dauer der Leasingverträge, was zu einer Einteilung in „Finanzierungsleasing“ und „Operating-Leasing“ führt. Weitere Informationen zum Finanzierungleasing und Operating-Leasing enthält unser Artikel FINANZIERUNGSLEASING UND OPERATINGLEASING - EINE EINFÜHRUNG

2. Das Herstellerleasing und Händlerleasing

Beim sog. Hersteller- oder Händlerleasing wird zwischen direktem und indirektem Hersteller-/Händlerleasing unterschieden. Bei Ersterem ist der Lieferant selbst Leasinggeber. Beim indirekten Hersteller-/Händlerleasing nimmt ein mit ihm wirtschaftlich verbundenes Unternehmen die Rolle des Leasinggebers ein. Das Besondere an dieser Leasingart ist, dass die Finanzierung hier nicht über ein unabhängiges Leasinginstitut erfolgt. Praktisch kommt das Hersteller-/Händlerleasing häufig bei Automobil- und Computerherstellern vor.

3. Mobilienleasing und Immobilienleasing

Unter Mobilienleasing versteht man die Vermietung von beweglichen Gegenstän-den (zB Autos, Telefonanlagen, EDV-Anlagen) des betrieblichen Anlagevermögens. Gegenstand des Immobillienleasings sind unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Grundstücke, Geschäfts- und Bürogebäude, Produktions- und Handelsgebäude. Das Immobilienleasing hat in den letzten Jahren in Deutschland an Bedeutung gewonnen. Eine zunehmende Zahl von Betrieben entscheidet sich, Bürogebäude oder Lager zu leasen statt selbst zu bauen.

4. Das Investitionsgüterleasing und Konsumgüterleasing

Eine Unterscheidung nach Art des Leasingobjekts stellt die Einteilung in Investitionsleasing und Konsumgüterleasing dar. Investitionsgüter können z.B. Werkzeugmaschinen, EDV-Anlagen, Flugzeuge und Büroanlagen sein. Als Konsumgüter kommen vor allem Autos in Betracht. Bei dieser Abgrenzung ist zu beachten, dass manche Leasingobjekte sowohl dem Investitions- als auch dem Konsumgüterleasing zugänglich sind. Dies ist insbe-sondere bei höherwertigen Konsumgütern wie Fernsehgeräten oder auch Musikinstrumenten zutreffend. Praktische Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Investitions- und Konsumgüterleasing im Hinblick auf steuerliche Vorteile des Leasings, die ein Unter-nehmer nutzen kann, während das für einen Privatmann nicht gilt.

Eine Unterscheidung nach Art des Leasingobjekts stellt die Einteilung in Investitionsleasing und Konsumgüterleasing dar. Investitionsgüter können z.B. Werkzeugmaschinen, EDV-Anlagen, Flugzeuge und Büroanlagen sein. Als Konsumgüter kommen vor allem Autos in Betracht. Bei dieser Abgrenzung ist zu beachten, dass manche Leasingobjekte sowohl dem Investitions- als auch dem Konsumgüterleasing zugänglich sind. Dies ist insbe-sondere bei höherwertigen Konsumgütern wie Fernsehgeräten oder auch Musikinstrumenten zutreffend. Praktische Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Investitions- und Konsumgüterleasing im Hinblick auf steuerliche Vorteile des Leasings, die ein Unter-nehmer nutzen kann, während das für einen Privatmann nicht gilt.

5. Das Sale-and-lease-back-Verfahren

Bei der besonderen Variante des sog. „Sale-and-lease-back-Verfahrens“ ist der Leasingnehmer der ursprüngliche Eigentümer der geleasten Sache. Er verkauft („sale“) das Objekt an den Leasinggeber, um es anschließend von diesem zu-rückzuleasen („lease-back“). Diese Methode dient vor allem der Verbesserung die Liquidität von Unternehmen. Kauf- und Leasingvertrag bilden dabei eine rechtliche Einheit .

Bei der besonderen Variante des sog. „Sale-and-lease-back-Verfahrens“ ist der Leasingnehmer der ursprüngliche Eigentümer der geleasten Sache. Er verkauft („sale“) das Objekt an den Leasinggeber, um es anschließend von diesem zu-rückzuleasen („lease-back“). Diese Methode dient vor allem der Verbesserung die Liquidität von Unternehmen. Kauf- und Leasingvertrag bilden dabei eine rechtliche Einheit .

6. Das Kfz-Leasing

Das Kfz-Leasing nimmt den größten Sektor des Mobilienleasings ein. Vorwiegend wird es von markengebundenen Leasinggesellschaften betrieben. Diese bieten Verträge mit unterschiedlichem Leistungsumfang an:

  • Netto-Leasing: Gebrauchsüberlassung des Pkw ohne zusätzlichen Service
  • Teil-Service: Übernahme von Steuern und Versicherung
  • Voll-Service: Übernahme von Steuern, Versicherung, Reparatur, Wartung, Rei-fenersatz, Leihwagen bei Reparatur etc. Einen Unterfall hiervon bildet das
    • Fuhrpark-Leasing: Verwaltung des gesamten Fuhrparks eines Betriebes.

Weitere Informationen zum KFZ-Leasing enthält unser Artikel DAS KFZ-LEASING - EINE EINFÜHRUNG


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2004


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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