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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 6 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters: Problemfälle der Provision (1)


Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


7. Problemfälle der Provision

Es gibt eine Reihe von provisionsrechtlichen Fallgestaltungen, die problematisch sein können:

  • Mehrere Handelsvertreter sind an Geschäftsvermittlung beteiligt. Wer kriegt die Provision (Fußnote)
  • Bezirksprovision bei Geschäften mit Haupt- und Zweigniederlassungen (Fußnote)
  • Sitzverlegung von Bezirkskunden (7.3.)
  • Provision bei Messegeschäften (7.4.)
  • Provision bei Eigengeschäften (7.5.)
  • Bezirksprovision bei schuldhafter Untätigkeit des Handelsvertreters (Fußnote)
  • Bezirksprovision bei Krankheit (7.7.)

7.1. Beteiligung mehrerer Handelsvertreter am Abschluss des Geschäfts

Bei der Beteiligung mehrerer Handelsvertreter am Geschäftsabschluss sind zwei Fallkonstellationen möglich:

  • Die Handelsvertreter werden nacheinander tätig (Fußnote)
  • Die Handelsvertreter werden nebeneinander tätig (Fußnote)

In beiden Fällen ist vorauszusetzen, dass die beteiligten Handelsvertreter beim Geschäftsabschluss in befugter Weise mitgewirkt haben.

7.1.1. Tätigwerden nacheinander

Werden die Handelsvertreter als Vermittlungs- und Abschlussvertreter (Fußnote) nacheinander tätig, steht grundsätzlich nur dem ausgeschiedenen Handelsvertreter ein Anspruch auf Die Handelsvertreterprovision zu. Der Nachfolger geht leer aus. Einzige Ausnahme bildet die Provisionsteilung zwischen ausgeschiedenem Handelsvertreter und dessen Nachfolger gem. § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB.

Die gleiche Regelung gilt auch für den Bezirksvertreter, § 87 Abs. 2 HGB. Steht die Provision dem Vorgänger zu, hat der nachfolgende Handelsvertreter keinen Provisionsanspruch.

Hier soll die Ausführungen zur Provision bei überwiegender Geschäftsvermittlung durch den Vorgänger Fußnote) verwiesen werden.

7.1.2. Tätigwerden nebeneinander

Umstritten ist die folgende nicht geregelte Rechtslage: Mehrere Handelsvertreter werden berechtigterweise nebeneinander tätig und sind für den Geschäftsabschluss mitursächlich geworden.

In diesen Fällen ergibt sich eine sog. Provisionskollision auch: Provisionskonkurrenz.

Sind mehrere Handelsvertreter für den Geschäftsabschluss ursächlich geworden, richtet sich der Anspruch auf Provision zunächst nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Unternehmer. Der Unternehmer sollte durch entsprechende Vereinbarung in seinen Handelsvertreterverträgen einer solchen Provisionskollision vorbeugen.

Beispiele:

  • Unternehmer und Handelsvertreter vereinbaren, dass nur demjenigen Handelsvertreter ein Provisionsanspruch zustehen soll, der den Geschäftsabschluss maßgeblich herbeigeführt hat.
  • Die Parteien vereinbaren, dass bei Vermittlungstätigkeit mehrerer Handelsvertreter eine gleiche Teilung der Provision zwischen den Handelsvertretern erfolgt, unabhängig vom Grad ihrer Mitursächlichkeit.

Besteht keine vertragliche Vereinbarung, so sieht die Rechtsprechung1

vor, dass jeder ursächlich tätig gewordene Handelsvertreter einen eigenständigen vollen Provisionsanspruch hat.

7.2. Geschäfte mit Haupt- und Zweigniederlassungen

Problematisch können Geschäfte mit Haupt- und/oder Zweigniederlassungen sein, die in jeweils unterschiedlichen Vertreterbezirken liegen.

Welcher Bezirksvertreter hat in diesen Fällen Anspruch auf Provision?
Grundsätzlich gilt bei Bezirksvertretern gem. § 87 Abs. 2 HGB, dass alle Geschäfte, die zwischen dem vertretenen Unternehmer einerseits und bezirkszugehörigen Kunden andererseits zustande kommen, für den Bezirksvertreter provisionspflichtig sind.

An diesem Grundsatz ändert sich nichts, wenn es sich um Geschäfte mit Haupt- oder Zweigniederlassungen handelt, die in verschiedenen Vertreterbezirken liegen. Es kommt in diesen Fällen entscheidend darauf an, ob die Haupt- oder Zweigniederlassung das Geschäft in selbständiger Entscheidungsbefugnis abgeschlossen hat:

Ordert die Zweigniederlassung aufgrund ihrer Entscheidungsfreiheit und Selbstständigkeit eine Bestellung, erwirbt der Bezirksvertreter einen Provisionsanspruch, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung ihren Sitz hat. Der für die Hauptniederlassung zuständige Bezirksvertreter kann keine Provisionsansprüche geltend machen.

Erteilt umgekehrt die Hauptniederlassung einen Auftrag, erhält derjenige Bezirksvertreter einen Anspruch auf Provision, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung ihren Sitz hat. Der für den Hauptniederlassungsbezirk zuständige Handelsvertreter erhält den Provisionsanspruch auch dann, wenn die Lieferung an eine bezirksfremde Zweigniederlassung erfolgt.

In Einzelfällen kann die Beurteilung schwierig sein, ob eine Zweigniederlassung rechtlich selbständig ist und Entscheidungsfreiheit besitzt.2

7.3. Sitzverlegung eines Bezirkskunden

Ob ein Geschäft für den Bezirksvertreter (Fußnote) weiterhin provisionspflichtig ist, kann problematisch sein, wenn ein Bezirkskunde seinen Sitz in einen anderen Vertretungsbezirk verlegt.

Meinungsverschiedenheiten gibt es oft darüber, wenn es sich bei dem Kunden um eine für den bisherigen Bezirksvertreter wesentliche Geschäftsverbindung gehandelt hat. Für den bisher zuständigen Bezirksvertreter besteht ein Anspruch auf Provision für die Geschäfte, die vor der Sitzverlegung des Kunden zustande gekommen sind. Aus den Geschäften, die erst nach der Sitzverlegung zustande kommen, entsteht nur dem Handelsvertreter eine Bezirksprovision, in dessen Bezirk der Kunde seinen Sitz verlegt hat.3

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Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de.

1MüKo HGB, § 87 Rdn. 53 ; LAG Hamm in BB 1993, 2236.

2Küstner/Thume I, Rdn. 817 ff.

3OLG Nürnberg Urteil vom 21.03.2001 in BB 2001, 1169.



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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Stand: Juli 2026


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
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  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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