DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 05 - Wann sollte eine Erbschaft angenommen werden - wann sollte eine Erbschaft ausgeschlagen werden ?
ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.
5. Wann sollte eine Erbschaft angenommen werden - wann sollte sie ausgeschlagen werden?
Drei wichtige Sätze vorweg:
- Auch wo nur Schulden sind, werden diese vererbt - Erbe wird man auch ohne Erbmasse.
- Der Erbe haftet grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen - es sei denn er tut etwas dagegen.
- Wer gar nicht Erbe werden will, muss dazu aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen.
Sehr oft besteht Unklarheit darüber, ob sich die Erbschaft wirklich "lohnt" oder nicht. Die "Erbschaft", also das auf den Erben übergehende Vermögen, ist die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers. Deshalb gehen auch alle Verbindlichkeiten (Lasten, Schulden) auf die Erben über. Dies ist automatisch so, wenn der Erbfall eintritt. Die Ausschlagung des Nachlaßes kommt deshalb vor allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, daß der Nachlaß überschuldet ist. Diese Feststellung sollte aber zuvor sicher getroffen sein - durch Aufgebot bzw. Inventur. In solchen Fällen ist eine rechtliche Beratung sehr wichtig.
Achtung: Die Ausschlagung der Erbschaft kann nur binnen einer Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis von dem Anfall der Hinterlassenschaft erfolgen (vgl. § 1944 BGB).
Es verbleiben daher in der Regel sechs Wochen zu entscheiden, ob die Erbschaft annehmbar ist oder nicht. In Zweifelsfällen sollten Sie immer schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt hinzuziehen.
Für die Ausschlagung gilt eine strenge Form: Die Erklärung muß entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz/Aufenthaltsort des Erblassers; in BaWü Notariat) oder in öffentlichbeglaubigter Form (beim Notar) abgegeben werden. Wenn der Erbe also das Nachlassgericht nicht selbst aufsuchen kann oder will, so muß er die Ausschlagungserklärung bei einem Notar beglaubigen lassen und dafür sorgen, daß sie noch innerhalb der Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingeht. Sollte eine Ausschlagung trotz Überschuldung nicht erfolgt sein, haftet der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten. Nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten nur dadurch auf das Vermächtnis beschränken, daß er Nachlaßverwaltung oder Nachlaßkonkurs (seit 1999 heisst das Nachlassinsolvenz) beantragt. Nur wenn der Nachlaß nicht einmal die Kosten eines solchen Verfahrens deckt, kann der Erbe die Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten insoweit verweigern, als die Hinterlassenschaft nicht ausreicht. Er muß aber in diesem Fall den Nachlaß an die Gläubiger herausgeben. Wie im einzelnen trotzdem eine Reduzierung der "Alt" - Schulden des Erblassers herbeigeführt wird, z. B Nachlaßkonkurs, Aufstellung von Inventarlisten, fragen Sie bitte Ihren Rechtsanwalt/Notar.
Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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