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DIE BANK ALS GLÄUBIGER IM INSOLVENZVERFAHREN

,,Die Quelle aller Konkurse ist der Kredit``. Dieser Satz aus einem Lehrbuch zur Konkursordnung aus den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts hat auch in der heutigen Zeit nichts an Aktualität verloren. Heute wird im Falle einer Insolvenz auf der Seite der Gläubiger vielfach eine Bank mit einem abgesicherten Kredites vertreten sein. Die Bank besitzt hierbei die gleichen Möglichkeiten wie die anderen Gläubiger und hat somit eventuell Aussonderungs- oder Absonderungsrechte. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Bank (§§ 116, 115 Abs. 1 InsO).

Kontoverträge

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet automatisch der zwischen Kunde und Bank geschlossene Bankvertrag und damit alle Giro- und Kontokorrentverhältnisse. Dies sind z.B. · Abbuchungsaufträge · Einzugsermächtigungen · Scheckverträge  Achtung: Der Kunde kann jederzeit wieder einen neuen Girovertrag abschließen. Durch die Weiterbenutzung des eigentlich erloschenen Kontos durch den Insolvenzverwalter kommt zwischen ihm und der Bank stillschweigend ein neuer Girovertrag zustande (sog. Insolvenzkonto). Mit Eröffnung der Insolvenz nimmt die Bank eine Saldierung vor. Ein Guthaben des Schuldners fließt als Guthaben in die Insolvenzmasse ein. Ein negativer Saldo stellt eine Insolvenzforderung der Bank dar. Achtung: Gehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zahlungen ein, muss die Bank das Geld an den Insolvenzverwalter weiterleiten. Zu einer Aufrechnung ist sie nicht befugt. Besonderheiten gelten für fristgebundene Spar- und Termineinlagen. Trotz der automatischen Kündigung des Bankvertrages tritt hier keine vorzeitige Fälligkeit ein. Hier kann der Insolvenzverwalter nur fristgerecht kündigen oder das Fristende abwarten.

Schließfächer

Der Mietvertrag eines Schuldners über ein Bankschließfach wird mit der Eröffnung der Insolvenz nicht automatische beendet. Ein Kündigungsrecht besteht auf beiden Seiten innerhalb der zulässigen Kündigungsfristen. Der Bank steht ein Kündigungsrecht weiterhin zu, soweit der für den Kunden handelnde Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen nicht regelmäßig nachkommt. Am Inhalt der Schließfächern besteht ein Vermieterpfandrecht. Die Bank hat an dem Inhalt des Schließfachs ein Vermieterpfandrecht und kann bezüglich der Mietzinszahlungen der letz-ten 12 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzantrages die abgesonderte Befriedigung ver-langen.

Wertpapierdepots

Auch der Depotvertrag erlischt automatisch mit der Eröffnung es Insolvenzverfahrens. Es ist im weiteren jedoch zu unterscheiden, welche Art von Depot der Kunde hatte. Im Fall des Einzeldepots geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Die Bank kann sich somit nur durch Leistung ihm gegenüber befreien. Liegt ein Gemeinschaftsdepot mit Einzelverfügungsbefugnis vor, so kann sowohl der Verwalter, als auch der nicht insolvente Depotinhaber von der Bank die Herausgabe der Wertpapiere verlangen. Die Bank muss an denjenigen herausgeben, der dies zuerst beantragt. Existiert hingegen ein Gemeinschaftskonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis, so obliegt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsmacht dem Verwalter gemeinsam mit dem nicht insolventen Depotinhaber  Achtung: Trotz des Erlöschens des Depotvertrages ist die Bank im Notfall zur Geschäftsführung verpflichtet. Dies ist z.B. der Fall, wenn Bezugsrechte rechtzeitig geltend gemacht werden müssen und dies durch den Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig erfolgen kann.


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Stand: Mai 2026



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