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Checklisten Arbeitsrecht - Ausbildungszeugnis

Gem. BBiG § 8 (1) hat der Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Berufsausbildungszeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Ausbildungszeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss folgende Punkte beachten: Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

Ausbildungszeugnis

Datenerhebung:

  • Vorname, Nachname (ggf. Geburtsname) sowie Geburtsdatum und -ort des Zeugnisempfängers
  • vollständige Bezeichnung des Ausbildungsberufs
  • Dauer der Ausbildung (Beginn und Ende)
  • Welche Abteilungen wurden durchlaufen?
  • Welche Lerninhalte wurden vermittelt?
  • Wie soll die allgemeine Leistungsbeurteilung ausfallen?
  • Was waren besondere Stärken des Zeugnisempfängers?
  • gab es Schwächen, die unbedingt erwähnt werden müssen (Bitte beachten Sie, dass die Note an sich schon eine Stärken- und Schwächenbewertung darstellt; hier sind wirklich gravierende Schwachstellen gemeint)?
  • Wie war das Verhalten des Zeugnisempfängers?
  • Wann wurde die Abschlussprüfung von der IHK abgelegt?
  • Wird der Zeugnisempfänger in ein festes Anstellungsverhältnis übernommen – wenn nein, warum nicht?

Aufbau:

Ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis wird wie folgt aufgebaut:

  • Absatz 1 enthält die vollständigen Angaben über Person und Ausbildungsberuf des Zeugnisempfängers im Unternehmen und eine kurze Darstellung des Unternehmens selbst;
  • Absatz 2 gibt die Ausbildungsstationen und die Lerninhalte wieder;
  • Absatz 3 enthält die Leistungsbeurteilung, daran anschließend folgt
  • Absatz 4 mit der Bewertung des Verhaltens;
  • Absatz 5 schließlich nennt Tag der Abschlussprüfung bei der Kammer/IHK und gibt einen Hinweis auf die Übernahme;
  • Absatz 6 enthält die Dankes- und Schlussformel.

Formvorschriften:

  • fehlerfrei geschrieben
  • nicht zu kurz (ca. 1 1/2 Din A-4 Seiten lang)
  • einheitliche sprachliche Darstellung verfasst
  • korrekte Unterzeichnung mit Name des Unterzeichners, Position, Datum
  • nicht falten, nicht lochen - möglichst in kartonverstärkter Klarsichtfolie

Kontakt


Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

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