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Bundesregierung bringt große Reform im GmbH Recht auf den Weg

Bundesregierung hat am 23. Mai 2007 den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (Fußnote)“ verabschiedet.

Wenn diese Reform wie geplant in der ersten Hälfte des Jahres 2008 in Kraft tritt, wird es die weitreichenste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein, welches am 20. April 1892 vom Reichstag verabschiedet wurde.

Die Gründung einer GmbH soll für die Gründer verbilligt, beschleunigt und vereinfacht werden. Damit soll die Rechtsform der GmbH insbesondere gegenüber der englischen Limited (Fußnote) wettbewerbsfähig werden.
Als neue Variante der GmbH wird die „Mini-GmbH“ eingeführt; diese wird als „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft UG)“ bezeichnet. Eine GmbH kann dann ohne Mindestkapital gegründet werden. Die Gesellschaft muss in ihrer Bilanz aber gesetzliche Rücklage bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist bis das Mindeststammkapital durch eine Umwandlung der Rücklagen in haftendes Stammkapital von mind. 10.000 Euro erreicht wird. Um den Rechtsverkehr zu schützen, muss zudem in der Firma der Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (Fußnote)“ oder die Abkürzung „UG (Fußnote)“ enthalten sein, bis das Mindestkapital durch die Unternehmer erbracht wird.

Die weiteren Schwerpunkte des 141 Seiten umfassenden Gesetzesentwurfs im Überblick:

1. Erleichterung für Existenzgründungen durch:
- Absenkung des Mindeststammkapitals auf von bisher 25.000 Euro auf 10.000 EURO.
- Integration einer Mustersatzung eines Gesellschaftsvertrages und eines Anmeldebogen für das Handelsregister. Bei Verwendung dieser Vorlagen muss keine Beurkundung mehr durch einen Notar erfolgen.
- Abkopplung der Registereintragung von der Vorlage eventueller Genehmigungen.
- Verzicht auf besondere Sicherheitsleistungen bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH.

2. Missbrauchsschutz bei sog. Bestattungsfällen
- Jeder einzelne Gesellschafter soll ersatzweise zum Empfangsvertreter für die Gesellschaft fungieren.
- Bei Führungslosigkeit und Insolvenzreife der Gesellschaft soll jeder Gesellschafter verpflichtet werden, den Insolvenzantrag zu stellen.
- Die Gesellschafterliste soll als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen dienen, wodurch eine Aufwertung der zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste erfolgt.

3. Allgemeine Änderungen
- Herabsetzung des Nennbetrages für Geschäftsanteile von 100 auf mind. 1 Euro.
- Aufhebung des Verbots der Übernahme mehrerer Stammeinlagen bei Errichtung der Gesellschaft nach § 5 Abs. 2.
- Deregulierung des Eigenkapitalrechts (Fußnote). Es gibt künftig keine Unter¬scheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen.
- Deregulierung des Rechts der Sacheinlage, wobei insbesondere die Rechtsfolgen für die Fallgruppe der sog. „verdeckten Sacheinlage“ durch die Aufnahme einer Differenzhaftung entschärft wird.
- Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 wird es deutschen Gesellschaften ermöglicht, ihren Gesellschaftssitz auch im Ausland zu haben.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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