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Bloße Handhabung eines Mobiltelefons stellt noch keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar

Die bloße Benutzung eines Mobiltelefons stellt allein für sich noch keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar.

In seinem Beschluss vom 5.10.2006 hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass noch kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO (Fußnote) gegeben ist, wenn der Fahrer das Mobiltelefon lediglich in der Hand hält; im vorliegenden Fall, um es vom Fußraum auf den Beifahrersitz zu legen.
Eine gegenteilige Auffassung sei vom Wortlaut der Norm nicht mehr gedeckt, sie überschreite die Möglichkeiten richterlicher Auslegung und stelle daher einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG dar.

Von einer Benutzung des Telefons könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Handhabung des Telefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweise. Über die Frage, ob das Diktieren oder Fotografieren mit dem Mobiltelefon den notwendigen Bezug i.S.e. Benutzung aufweist, hat das OLG Düsseldorf nicht entschieden, jedenfalls stelle das bloße Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons nach der dort vertreten Auffassung noch keinen solchen Bezug her, der für einen Verstoß ausreicht.


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Stand: Februar 2007


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Gericht / Az.: Beschluss des OLG Düsseldorf vom 5.10.2006
Normen: § 23 Abs. 1a StVO, Art. 103 Abs. 2 GG

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