Bilanzierung – Teil 25 – Kapitalausweis bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei Kapitalgesellschaften und in Abhängigkeit von der Ergebnisverwendung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


8.2.3 Kapitalausweis bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

§ 247 Abs. 1 HGB fordert, dass das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern ist. Jedoch muss keine differenzierte Aufgliederung vorgenommen werden.

Bei Einzelunternehmen beschränkt man sich auf ein variables Kapitalkonto, dass alle Vorgänge erfasst, die das Eigenkapital betreffen. Es enthält den Anfangsbestand, Entnahmen, Einlagen, Gewinne, Verluste und den Endbestand. Wenn ein negativer Wert herauskommt, ist er auf der Aktivseite auszuweisen.

Bei typischen Personengesellschaften, also der Kommanditgesellschaft und der offenen Handelsgesellschaft, werden sehr vereinfacht variable Kapitalkonten für jeden Gesellschafter geführt. In der Praxis richtet man häufig zwei Kapitalkonten ein. Ein festes Kapitalkonto I (Einlagekonto, Stimmzuweisung und Gewinnbestimmung) und ein Kapitalkonto II (Entnahmen, Einlagen, Gewinn und Verlustanteile).

Bei haftungsbeschränkten Personengesellschaften, wie der GmbH & Co. KG, werden grundsätzlich dieselben Vorschriften angewandt wie für Kapitalgesellschaften. Zu beachten ist hier noch die besonderen Bestimmungen des § 264c Abs. 2 HGB.


8.2.4 Kapitalausweis bei Kapitalgesellschaften

Nach § 266 Abs. 3 HGB wird für den Kapitalausweis in der Bilanz bei Kapitalgesellschaften das folgende Schema abverlangt:

I. gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen

IV. Gewinn-/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Das Eigenkapital wird in der Steuerbilanz genauso ausgewiesen wie in der Handelsbilanz.

8.2.5 Kapitalausweis in Abhängigkeit von der Ergebnisverwendung

Der Eigenkapitalausweis in der Bilanz ist abhängig von der Art der Ergebnisverwendung. Es bestehen drei Möglichkeiten:

  • Bilanzaufstellung vor Verwendung des Jahresergebnisses,
  • Bilanzaufstellung nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses,
  • Bilanzaufstellung nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses.


8.2.5.1 Bilanzaufstellung vor Verwendung des Jahresergebnisses

Die Bilanzaufstellung vor Verwendung des Jahresergebnisses ist der Regelfall. Hier ist das Eigenkapital nach Maßgabe des § 266 Abs. 3 HGB auszuweisen:

I. gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen

IV. Gewinn-/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/-fehlbetrag

8.2.5.2 Bilanzaufstellung nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses

Eine Bilanzaufstellung nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses liegt z.B. vor, wenn zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung eine Zuführung zu den Gewinngrundlagen erfolgte, die möglicherweise Satzungsmäßig vorgesehen ist.

Bei der Bilanzaufstellung nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses verschwindet der Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag:

I. gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen

IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

8.2.5.3 Bilanzaufstellung nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses

Eine Bilanzaufstellung nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses kommt in der Praxis eher selten vor. Das Ergebnis wird dabei (vollständig) verwendet d.h. dass der Gewinn-Verlustvortrag und der Jahresabschluss entfallen insgesamt.

I. gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen

Beispiel
Im Gesellschaftsvertrag der neu gegründeten XYZ GmbH ist ein Stammkapital von 50.000,- € vereinbart. Zum Gründungszeitpunkt werden jedoch nur 30.000,- € durch Bareinlage eingezahlt. Von den ausstehenden Einlagen in Höhe von 20.000,- € sind durch Gesellschafterbeschluss 4.000,- € eingefordert worden.

  • Im folgenden Abbild wird der Sachverhalt wie folgt gelöst.

Aktiva Passiva

B. Umlaufvermögen

II. Forderungen

eingeforderte, aber noch nicht
eingezahlte Einlagen 4.000,- €

IV. Bank 30.000,- €

A. Eigenkapital

I. gezeichnetes Kapital 50.000,- €

./. nicht eingeforderte Einlagen
16.000,-€

Eingefordertes Kapital 34.000,- €


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

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Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 247 Abs. 1 HGB, § 264c Abs. 2 HGB, § 266 Abs. 3 HGB, § 272 Abs. 1 HGB

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