Beweis der Urheberschaft


Autor(-en):
Marina Bitmann



Beweis der Urheberschaft

Oft ist es in der Praxis streitentscheidend, dass der Urheber eines Werkes seine Urheberschaft nachweisen kann. Denn nur, wenn dem Urheber der Beweis der Urheberschaft gelingt und ein Nachweis gelingt, dass das Werk vor einem anderen geschaffen wurde, kann er seine Rechte aus § 97 UrhG bei einem Verstoß gegen sein Urheberrecht effektiv durchsetzen. Erst wenn es dem Urheber gelingt nachzuweisen, dass er Urheber eines bestimmten Werkes ist, kann er sich gegen Dritte Nachahmer erfolgreich zur Wehr setzen.


Die beste Beweissicherung ist, wenn vor einer Veröffentlichung ein Werkexemplar oder ein Vervielfältigungsstück bei einem Rechtsanwalt oder Notar hinterlegt wird.
Im Falle einer unerlaubten Nachahmung kann somit unter Beweis gestellt werden, dass der Urheber im Zeitpunkt der Hinterlegung im Besitz des Werkes gewesen ist. Vervollständigt wird die Hinterlegung des Werkes durch eine Eidesstattliche Versicherung der Urheberschaft an dem Werk.

Der Rechtanwalt, bei dem das Werkstück hinterlegt worden ist, kann darüber hinaus als Zeuge Angaben zu dem Werk machen, so dass ein einem eventuelle Prozess nachgewiesen werden kann, welche Elemente das Werk aufgewiesen hat und es kann so geklärt werden, ob es sich bei ähnlichen Werk wirklich um eine Nachahmung handelt.


Im Bereich der Musik werden nicht selten Zeugen benannt, die die Urheberschaft eines bestimmten Werkes belegen sollen. Diese Vorgehensweise beinhaltet jedoch die Gefahr, dass Gerichte aufgrund einer eventuellen freundschaftlichen Verbindung die Glaubwürdigkeit des Zeugen als nicht besonders hoch einstufen.
Sollte sich ein Urheber zur Hinterlegung bei einem Anwalt oder Notar entscheiden, wird der Anwalt eine anwaltliche Bestätigung über das Werk ausstellen. Darüber hinaus wird ein gesonderter Verwahrungsvertrag geschlossen, dessen Inhaltliche Ausgestaltung variieren kann.



Autor(-en):
Marina Bitmann



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Stand: 07/04


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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