Berufsausübung in der Wohnung
Die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes in der Mietwohnung ist grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Vermieters zulässig, da die angemieteten Räume dem Mieter nur als Wohnung überlassen werden.
Der Vermieter ist allerdings zur Duldung einer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung verpflichtet, wenn keine Schäden der Wohnung oder der Zugänge (Treppenhaus) und keine unzumutbare Belästigung der Hausmitbewohner zu befürchten sind (LG Hamburg WM 92, 241; LG Stuttgart WM 92, 250). Demzufolge darf der Vermieter dem Mieter grundsätzlich die Ausübung eines Berufs in der Form der Heimarbeit ohne Kundenbesuch nicht verbieten.
Ein Kleingewerbebetrieb innerhalb der Wohnung ohne Hilfskräfte und mit nur geringem Kundenbesuch (höchstens 2 Personen täglich) hält sich in den Grenzen des Erlaubten.
Wichtig: Der Vermieter kann vom Mieter nicht den Nachweis der Gewerbeerlaubnis verlangen (AG Münster WM 88, 429). Ebenfalls kann in der Regel gegen die gewerbliche Nutzung eines Telefax nichts einzuwenden sein (AG Köln WM 91, 577).
Grundsätzlich darf der Mieter die Wohnung nicht mehr als zur Hälfte gewerblich nutzen. Sie muss vielmehr nach wie vor überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, anderenfalls läge eine Zweckentfremdung vor (AG Köln WM 90, 162). Eine Zweckentfremdung ist allerdings zu verneinen, solange der Mieter nicht woanders wohnt und die gemietete Wohnung zum Zwecke seines Berufs nutzt.
Wichtig: Der Vermieter kann vom Mieter für diese anderweitigen Nutzungen einen Zuschlag verlangen, wenn dies im Mietvertrag zuvor geregelt wurde (AG Hannover WM 91, 577). Wird die berufliche Nutzung aufgeben, kann der Mieter diesen "Gewerbezuschlag" von der Miete wieder abziehen (LG Berlin MM 94, 357).
Der Vermieter hat das Recht die Erlaubnis zu widerrufen, wenn beispielsweise der Gewerbebetrieb zu groß geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn zu viele Kunden in das Wohnhaus kommen oder mehrere Hilfskräfte beschäftigt werden.
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Stand: Dezember 2025