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Beim Antrag auf Prozesskostenhilfe für Vereine muss das „allgemeine Interesse“ begründet werden

Gem. § 116 Nr. 2 ZPO kann der Vorstand eines Vereins für den Verein einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, wenn die Kosten weder vom Verein noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Wie bei natürlichen Personen auch ist im Bewilligungsverfahren (Fußnote) stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Der Verein, der den Antrag stellt, muss dazu anhand von Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen die Angaben der finanziellen Notlage glaubhaft machen.


Zudem ist im Antrag auf Prozesskostenhilfe ist darzulegen, warum gerade der vorliegende Rechtsstreit für die gesetzlich geforderten „allgemeinen Interessen“ von Bedeutung ist. Das Kammergericht Berlin (Fußnote) hat hierzu kürzlich über die Anforderungen des „allgemeinen Interesses“ entscheiden (Fußnote). Dort wurde vom Antragsteller die Auffassung die Ansicht vertreten, dass allein die Tatsache, dass es sich um ein Mitgliederverein der Islamischen Religionsgemeinschaft handele, die Vorraussetzungen des § 116 S. 1 Nr.2 ZPO erfüllt seien. Dies hat der der 12 Senat des KG als unzutreffend abgelehnt und in seiner Begründung ausgeführt, dass der BGH hierzu mit Beschluss vom 29.01.1987 (Fußnote) festgestellt hat, dass die Gemeinnützigkeit eines beklagten Vereins allein noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidigung begründe.


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Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: KG Berlin, Beschluss vom 23.03.2006 (12 U 182/04); BGH, Beschluss vom 29.01.1987 (V ZR 150/85)
Normen: § 116 S.1 Nr. 2 ZPO, § 118 ZPO

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