Begründung der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist erforderlich
Gem. § 569 Abs. 4 BGB ist der wichtige Grund einer fristlosen Kündigung stets anzugeben.
Was für Angaben muss der Vermieter bei fristlosen Kündigungen machen?
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.12.2003 (Aktenzeichen BGH VIII ZB 94/03) reicht es bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges in einfach gelagerten Fällen aus, nur den Zahlungsverzug als Grund zu nennen und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete zu beziffern. Um jeden Zweifel der Wirksamkeit einer solchen fristlosen Kündigung jedoch zu vermeiden empfehlen wir die Auflistung der konkreten Zahlungsrückstände.
Gilt diese Regelung auch im Gewerberaummietrecht?
Nein. Da § 578 BGB bei Gewerberaummietverträgen nicht auf die Regelungen des § 569 Abs. 4 verweist, ist nach einhelliger Rechtsauffassung eine Pflicht zur Begründung von fristlosen Kündigungen im Gewerberaummietrecht zu verneinen.
Was für Angaben muss der Vermieter bei fristlosen Kündigungen machen?
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.12.2003 (Aktenzeichen BGH VIII ZB 94/03) reicht es bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges in einfach gelagerten Fällen aus, nur den Zahlungsverzug als Grund zu nennen und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete zu beziffern. Um jeden Zweifel der Wirksamkeit einer solchen fristlosen Kündigung jedoch zu vermeiden empfehlen wir die Auflistung der konkreten Zahlungsrückstände.
Gilt diese Regelung auch im Gewerberaummietrecht?
Nein. Da § 578 BGB bei Gewerberaummietverträgen nicht auf die Regelungen des § 569 Abs. 4 verweist, ist nach einhelliger Rechtsauffassung eine Pflicht zur Begründung von fristlosen Kündigungen im Gewerberaummietrecht zu verneinen.
Stand: Dezember 2025
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