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Begründung der Kündigung


Wenn der Arbeitnehmer kündigt, muss er keinen Kündigungsgrund angeben. Ob der Arbeitgeber einen Grund nennen muss, hängt von der Anwendbarkeit des KSchG ab.

Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Arbeitgeber nach § 626 Abs. 2 S. 3 BGB auf Verlangen des Arbeitnehmers den Kündigungsgrund schriftlich mitzuteilen. Jedoch ist die Kündigung auch in diesen Fällen ohne Mitteilung des Kündigungsgrundes grundsätzlich wirksam. Die fehlende Begründung kann indessen eine Pflicht des Arbeitgebers zur Leistung von Schadensersatz begründen.

Ist auf das Arbeitsverhältnis das KSchG nicht anwendbar, besteht keine Begründungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.

Beachten Sie: Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht, müssen Sie um Ihrer Unterrichtungspflicht nach § 102 I 2 BetrVG zu genügen, dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung nennen. Erfolgt dies nicht, kann eine Kündigung des Arbeitnehmers schon aus diesen Gründen unwirksam sein (Fußnote).



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Januar 2026



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