Begrenzung der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) ab 01.01.2008
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat sich die bisherige Rechtslage für die Abschreibung für kostengünstige Wirtschaftsgüter (Fußnote) geändert. Bis zum 31.12.2007 konnten diese selbständig, beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wahlweise sofort als Betriebsausgabe abgeschrieben werden oder auch über ihre Nutzungsdauer.
Durch Änderung des § 6 Abs. 1 und 2a EStG (Fußnote) sind GWGs, die seit dem 01.01.2008 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen. Hier ist der Umstand ausschlaggebend, ob das GWG im Rahmen von Überschuss- oder Gewinneinkunftsarten genutzt wird.
1. Regelung bei Überschusseinkünften
Den Überschusseinkünften werden folgende Einkunftsarten zugeordnet: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte aus dem Wirtschaftsverkehr.
GWGs mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 410 € können für diesen Bereich wie bisher sofort als Werbekosten abgeschrieben werden oder über die jeweilige Nutzungsdauer.
2. Regelung bei Gewinneinkünften
Den Gewinneinkünften werden folgende Einkunftsarten zugeordnet: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb. Nach der neuen Rechtslage gilt ein Sofortabzugsgebot, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einzelnen GWGs nicht mehr als 100 € netto betragen. Das Wahlrecht zur Abschreibung dieser GWGs über die Nutzungsdauer wird abgeschafft, ebenso die Aufzeichnungspflicht dieser GWGs.
Gemäß § 6 Abs. 2a EStG sind GWGs von mehr als 100 € bis zu 1.000 € künftig in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten einzustellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt vermögensmindernd aufzulösen. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Durch Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen wird der Wert des Sammelpostens nicht beeinflusst.
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Stand: 2008/01
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