Beginnt die Betriebskostenabrechungsfrist bei Anerkenntnis durch Mieter neu?

Beginnt die Betriebskostenabrechungsfrist bei Anerkenntnis durch Mieter neu?

Fast jeder Mieter und Vermieter weiß, dass im Wohnungsmietrecht die Betriebskostenabrechnung unter anderem innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Abrechnungsperiode erteilt werden muss, um eventuelle Nachforderungen verlangen zu können (Fußnote). Daneben muss die Abrechnung aber auch den formellen Voraussetzungen genügen.

Was passiert jedoch, wenn die Abrechnung nicht den formellen Anforderungen entspricht, eine ordnungsgemäße Abrechnung erst nach der Jahresfrist dem Mieter zugeht, dieser jedoch bereits nach Kenntnis der ersten Abrechnung den Ausgleich der Nachforderung zusagt. Beginnt dann mit der Zusage des Ausgleichs die Frist neu zu laufen?

Der BGH hat diese Frage am 09.04.2008 (Fußnote) entschieden und sagt: Nein. Die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ist eine so genannte Ausschlussfrist und beginnt – selbst wenn der Mieter den Ausgleich der Nachforderung zusagt – nicht neu. Auch das Verjährungsrecht, wonach die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkennt, findet auf die Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung keine Anwendung.

Der Zweck der Ausschlussfrist bei der Betriebskostenabrechnung besteht nach Ansicht des BGH nämlich darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zwischen den Parteien zu sorgen. Dieser Zweck steht jedoch der Verjährung wegen Neubeginns der Abrechnungsfrist entgegen.


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Stand: 04/2008


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Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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Gericht / Az.: BGH vom 09.04.2008; AZ: VIII ZR 84/07
Normen: § 556 BGB

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