Beendigung des wirksam befristeten Arbeitsvertrages
Die Befristung ist wie die Kündigung ein Beendigungstatbestand, nur dass sie automatisch eintritt. Grundsätzlich endet das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (§ 15 I TzBfG).
Das zweckbefristete Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des Zwecks. In diesen Fällen, in denen der Endtermin des befristeten Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer nicht vorauszusehen ist, wäre es für den Arbeitnehmer unzumutbar, wenn sein Arbeitsverhältnis von einem auf den anderen Tag enden würde. Dem Arbeitnehmer ist deshalb eine Auslauffrist zuzubilligen. Sie beginnt frühestens zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über die Zweckerreichung (§ 15 II TzBfG).
Diese Auslauffrist ist zwingend.
Die ordentliche Kündigung ist in der Regel ausgeschlossen, es sei denn sie wurde ausdrücklich vereinbart.
Stand: 07.06.2008
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
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