Baumangel: Ersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren in fünf Jahren
| Schadenersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren - wenn nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann - in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. |
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (Fußnote) Karlsruhe. Nach Ansicht der Richter muss die Leistung des Architekten dabei aber nicht ausdrücklich abgenommen werden. Es genügt, wenn sie konkludent (Fußnote) abgenommen wird.
Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
Beispiel | Eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann zum Beispiel darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.
Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.2.2016, 8 U 16/14, Abruf-Nr. 192711 unter www.iww.de.
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Stand: 04-2017