Baumängel vor und im Prozess – Teil 21 – Sachkundeprüfung und Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen, Stellungnahme der Parteien, Ortstermin

7.1.2.3. Sachkundeprüfung und Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen in Bausachen

In Bausachen wird gewöhnlich beantragt, dass die im Beweisantrag gestellten Fragen durch ein schriftliches Sachverständigengutachten beantwortet werden sollen. Diesem Antrag wird dann durch den Beweisbeschluss des Gerichts entsprochen und der Antragsteller muss die Kosten für den vom Gericht bestellten Sachverständigen als Vorschuss anweisen. Erst wenn dieser Vorschuss bei Gericht eingegangen ist, wird ein Gutachter vom Gericht vorgeschlagen. Dieser sollte nach Möglichkeit öffentlich bestellt und vereidigt sein. Listen, beispielsweise der Handwerks- oder Architektenkammern, bieten eine Auswahl an Sachverständigen in Bausachen mit den erforderlichen Voraussetzungen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Gerichte, aufgrund ihrer Erfahrungen in vorangegangenen Verfahren, einen Sachverständigen auswählen können. Ist eine der Parteien mit der Auswahl nicht einverstanden, kann diese nachvollziehbare Gründe zur Ablehnung anbringen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass Antragsteller und Antragsgegner sich extern auf einen Sachverständigen einigen, welcher vom Gericht ernannt werden kann. Dieser muss jedoch seine Sachkunde in Bausachen nachweisen.

Mit dem Beweisbeschluss des Gerichts wird die Aufgabe des Sachverständigen inhaltlich begrenzt. Er erhält seine Vorgaben, wonach er das Gutachten zu erstellen hat. Das bedeutet aber auch, dass selbst bei unzureichender Berücksichtigung von Aspekten, die fachkundig gesehen entscheidungserheblich sind, der Sachverständige nur den Beweisbeschluss mit seinem begrenzten Inhalt seiner Begutachtung zugrundelegen und dazu Stellung nehmen darf.(Fußnote) Gerade in diesen Fällen stellen häufig die jeweils bei der Ortsbesichtigung anwesenden Parteien Fragen, die über die zu untersuchenden Punkte hinausgehen. Der Sachverständige darf solche Fragen nicht beantworten, die nicht vom Beweisbeschluss umfasst sind. Der andere Fall, dass die im Beweisbeschluss aufgeworfenen Fragen zu weit gefasst sind, ermächtigen den Sachverständigen diese dennoch zu beantworten. Dies betrifft vor allem die Frage, wem die Verursachung des Mangels zuzuordnen ist.

Hat der Sachverständige sein Gutachten vorgelegt, führt dies in der Regel zu wiederholten Ergänzungsfragen und in der Folge meist zu mehreren Ergänzungsgutachten. Ist dann eine oder sogar beide Parteien mit den Feststellungen des Sachverständigen immer noch nicht einverstanden, werden häufig auch private Gegengutachten vorgelegt. Mit diesen Vorgehen versuchen manche Beteiligte das Gericht zu einem Obergutachten zu zu drängen.

Häufig tritt der Fall ein, dass mit einem bisweilen über Jahre hinweg laufenden selbständigen Beweisverfahren eine rechtliche Klärung nicht erwirkt werden kann. All zu oft kommt es zu einem gleichfalls andauernden Hauptsacheverfahren. Die zu Beginn beabsichtigte Zeit- und Kostenersparnis durch ein vorab durchgeführtes selbständiges Beweisverfahren ist somit verloren. Folglich sollte gründlich abgewogen werden, ob in einem Streitfall tatsächlich die Chance besteht, dass nach Vorliegen eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren eine Lösung herbeigeführt werden kann, oder zur Vermeidung eines Beweisverlustes eine vorweg genommene Beweiserhebung erfolgen muss.

7.1.2.4. Stellungnahme der Parteien

Unterlässt es der Antragsgegner, gegen die Vorwürfe – auch aus dem Gutachten – rechtzeitig Stellung zu nehmen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre und ist deshalb eine spätere Klärung nicht mehr durchführbar, kann der Antragsgegner in dem Hauptverfahren seine nachträglichen Einwendungen nicht mehr geltend machen. Im Rahmen der Stellungnahme kann der Antragsgegner auch eigene Anträge stellen.(Fußnote)

Tip für den Antragsgegner:
Der Antragsgegner sollte den Fragenkatalog des Antragstellers zum Gutachten bestenfalls durch einen Rechtsanwalt unterstützend überprüfen lassenund unzulässige Fragen beanstanden. Denn der Sachverständige darf keine Rechtsfragen beantworten; dies darf durch den Richter nicht zugelassen werden, Als Beispiel sei das vertragliche Rücktrittsrecht zu nennen.

7.1.2.5. Ortstermin

Wenn ein Ortstermin notwendig ist, muss der verantwortliche Sachverständige die Parteiein frühzeitig laden. Ist beispielsweise eine teilweise Öffnung eines Gebäudeteils zur ordnungsgemäßen Begutachtung notwendig, so ist es für den Sachverständigen ratsam, diesbezüglich eine gerichtliche Anordnung einzuholen. Bei dem Ortstermin ist eine allumfassende und detailgetreue Protokollierung anzufertigen. Diese umfasst neben allen Beteiligten auch die Aufzählung der Fotodokumentationen und die genau nachvollziehbaren Befundaufnahmen, wie beispielsweise die Angabe des Ortes und der Länge eventueller Risse an der Fassade. Diese gutachterlichen Feststellungen sind für das Beweisverfahren unabdingbar.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Baumängel vor und im Prozess“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Babett Stoye LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-67-0.


 

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Stand: Januar 2017


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