Baumängel vor und im Prozess – Teil 18 – Adjudikation, Schiedsgericht, Schiedsgutachten

6.3. Adjudikation

In Deutschland noch nicht lange bekannt (in England dagegen gesetzlich verankert) kann man im Wege der sogenannten Adjudikation innerhalb kurzer Zeit eine vorübergehende bindende Tatsachenfeststellung erreichen, um daraufhin auf dieser Grundlage das Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen.(Fußnote) Dieses neue Verfahren der Adjudikation kann man einem Sachverständigen übertragen, der jedoch über Grundkenntnisse im juristischen Bereich verfügen sollte, um eine konstruktive und korrekte Auskunft geben zu können. Deshalb ist dies eher nicht zu empfehlen. Beim Adjudikationsverfahren werden - auf Antrag einer Partei - unabhängige Fachleute berufen, um die aufgetretenen Konflikte zu analysieren und zu lösen. Es werden im Konfliktfall sowohl die baubetrieblichen als auch die juristisch relevanten Belange der streitigen Ansprüche geprüft. Um eine zügige Konfliktlösung zu erreichen, sollte die Entscheidung bereits innerhalb einer sehr kurzen Frist gefällt werden, wie nur wenige Wochen nach der Anspruchsgeltendmachung.(Fußnote)
Die Adjudikation kann auch baubegleitend eingesetzt werden. Dadurch ist es möglich, die rechtlichen Konflikte zwischen den Parteien gering zu halten. Für die Adjudikation ist eine vertragliche Vereinbarung zwingend, mithin auch die freiwillige Bereitschaft der Parteien zu dieser Form der Streitbeilegung.

6.4. Schiedsgericht

Das Schiedsgerichtsverfahren wird vor einem sogenannten Schiedsgericht ausgetragen. Diese Gerichte werden von privater Hand geführt, jedoch durch ausdrückliche Gesetzesregelungen in der Zivilprozessordnung (§§1025 ff. ZPO) als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit anerkannt.(Fußnote) Ziel eines Schiedsgerichtsverfahren ist es, während der Gerichtsverhandlung zu einer gütlichen Einigung zu kommen, welche im Anschluss zwingend maßgeblich für beide teilnehmenden Parteien ist. Bei fehlender Einigung wird eine sogenannte verbindliche Verfügung durch das Gericht erlassen.

Vorteile des Schiedsgerichtsverfahrens:

  • Der zuständige Schiedsrichter kann von den Schiedsparteien weitgehend eigenständig ausgewählt werden. Eine hierfür ausgeschriebene Liste betreffender Beisitzer liegt vor Ort aus.
  • Das Schiedsverfahren ist unbürokratisch und parteiorientiert.
  • Durch das schnelle Zusammentreffen des Schiedsgerichts in nur einer Instanz (ohne Möglichkeit der Berufung oder Revision), ist die Verfahrensdauer erheblich kürzer als vor einem ordentlichen (staatlichen) Gericht.
  • Das Schiedsgerichtsverfahren ist prinzipiell nicht öffentlich. Dadurch verringert sich beispielsweise ein durchaus möglicher Imageverlust der Parteien. Zudem können die Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten werden.
  • Das Gerichtskostenrisiko ist hier deutlich geringer als vor einem staatlichen Gericht.
  • Ziel des Verfahrens ist die gütliche Einigung beider Parteien.

Das Schiedsgericht hat nicht dieselben Befugnisse wie ein staatliches Gericht. Das heißt, dass es weder Zeugen und Sachverständige zum Erscheinen zwingen kann.(Fußnote)

6.5. Schiedsgutachten

Den Konfliktparteien ist es auch möglich, den bereits für die Schlichtung ausgewählten Schlichter nunmehr mit einem Schiedsgutachten zu beauftragen. Das bedeutet im Einzelnen, dass der Schlichter sich nach Absprache mit den Parteien im Rahmen einer Schiedsgutachtervereinbarung dazu entschließt, ein Schiedsgutachten zu erstellen.(Fußnote) Die Wirkung dieser Vereinbarung führt dazu, dass das angerufene Gericht die betreffenden Tatschen nicht feststellen darf, die bereits von dem Schiedsgutachter erörtert werden sollen. Hieraus folgt die sogenannte Bindung des Gerichts.(Fußnote) Daraus ergibt sich, dass es zu einer Abweisung einer erhobenen Klage kommen kann, da das vereinbarte Schiedsgutachten nicht herangezogen worden ist.

Inhalte von Schiedsgutachten sind vor allem Mängel am Bauwerk, Beurteilungen von Mehrleistungen und dem Bautenstand, von den Ursachen und den Kosten der Mängelbeseitigung oder auch das Feststellen einer Bauverzögerung.(Fußnote)

Das Schiedsgutachten zeichnet sich nicht nur durch seine kosten- und zeitgünstige Vorteilhaftigkeit aus, sondern auch dadurch, dass es von einem Vorsitzenden mit versiertem Fachwissen erstellt wird.

Beachte:
Das Schiedsgutachten ist speziell in den Fällen vorteilhaft, wo es um die Entscheidung einer klar definierten Frage, nicht jedoch um allgemeine Rechtsstreitigkeiten geht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Baumängel vor und im Prozess“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Babett Stoye LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-67-0.


 

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Stand: Januar 2017


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