Baugenehmigung – Teil 23 – Schutz des Bauherrn

4.2 Rechtsschutz des Bauherrn

4.2.1 Ordnungsverfügung

Sofern die Bauaufsichtsbehörde die Stilllegung der baulichen Anlage verfügt, ihre Nutzung untersagt oder ihre Beseitigung anordnet, kann sich der Bauherr nach erfolglosem Widerspruch mit der Anfechtungsklage zur Wehr setzen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte behördliche Entscheidung.
Wenn sich jedoch bis zur letzten mündlichen Verhandlung die Rechtslage zugunsten des Klägers ändert, wird dieser Zeitpunkt zugrunde gelegt.

4.2.2 Baugenehmigung

4.2.2.1 Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung

Wird der Bauantrag abgelehnt, muss zunächst Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Widerspruchsfrist läuft jedoch nur, wenn dem Bescheid eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist.

Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung der Baugenehmigung.
Das für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage des Bauherrn erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn der Bauherr die Genehmigung für ein Vorhaben begehrt, dessen Ausführung unmöglich ist.

Das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende materielle Recht ist maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung.

4.2.2.2 Rechtsschutz bei Verzögerung der Baugenehmigungserteilung

Wenn die Bauverwaltung über den Bauantrag nicht oder nicht in angemessener Frist befindet, kann der Bauherr gem. § 75 S. 1 VwGO Verpflichtungsklage in Gestalt einer sog. Untätigkeitsklage erheben. Dies führt zu einem Entfall des etwa landesrechtlich geregelten Erfordernisses des Vorverfahrens; ggf. trifft das Gericht entsprechende beschleunigende Verfügungen. Ansonsten handelt es sich um eine regelmäßige Verpflichtungsklage und folgt auch deren Regularien.

4.2.2.3 Rechtsschutz bei Abweichen der Genehmigung vom Bauantrag

Besondere Bedeutung kommt in der Praxis den Fällen zu, in denen die Baugenehmigung – abweichend vom Bauantrag – mit Nebenbestimmungen versehen wird. Hier besteht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung der Nebenbestimmung.

Was unter einer Nebenbestimmung zu verstehe ist, regelt § 36 Abs. 2 VwVfG. Dieser enthält fünf Arten von Nebenbestimmungen; die Befristung, die Bedingung, den Widerrufsvorbehalt, die Auflage und den Auflagenvorbehalt. Dieser Katalog ist nicht als abschließend zu begreifen. Das hat jedoch wenig praktische Bedeutung.

4.2.2.4 Rechtsschutz bei der Anfechtung der Baugenehmigung durch Dritte

Wendet sich ein Dritter – der Nachbar oder die Gemeinde – gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, ergibt sich aus § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, dass der Rechtsbehelf des Dritten keine aufschiebende Wirkung hat. Die Frage des Rechtschutzes des Bauherrn stellt sich daher erst dann, wenn die Behörde dem Widerspruch des Dritten stattgibt. In diesem Fall kann der Bauherr – ohne Vorverfahren – gegen den Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage erheben.

Aufschiebende Wirkung
Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Verwaltungsakt der Behörde nicht vollziehbar ist.

4.2.2.5 Vorläufiger Rechtsschutz

Verzögert die Bauaufsichtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung oder versagt sie diese, so kann der Bauherr im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

Das Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet den sog. effektiven Rechtsschutz. Er umfasst auch den vorläufigen Rechtsschutz gegen schwere und unzumutbare Nachteile als Folge von Handlungen oder der Untätigkeit der öffentlichen Gewalt, die anders nicht abwendbar sind und die auch durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ohne weiteres beseitigt werden können.

Eine gerichtliche Entscheidung ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn im Hauptsacheverfahren Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann mit der Folge, dass unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen würden, und wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass der Bauherr im Verfahren der Hauptsache obsiegen wird.

Zudem ist eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes statthaft, wenn sachwidrige Argumente dazu führen, dass nicht einmal eine im Widerspruchs- und Klageverfahren nachprüfbare förmliche Versagung des Bauantrages ausgesprochen wird; in einem solchen Fall kann – bei offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens – sogar eine Verpflichtung zur positiven Entscheidung und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein.

In der Praxis kann der zusätzlich zur Hauptsache erhobene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dazu führen, dass das Gericht die Hauptsache zügig entscheidet.

4.3 Rechtsschutz des Nachbarn

4.3.1 Ordnungsverfügung

Führt der Bauherr sein Vorhaben formell und/oder materiell illegal (sog. „Schwarzbau“) aus, können nachbarschützende Vorschriften verletzt sein.

In der Regel wird der Nachbar ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde begehren, welcher mit der behördlichen Pflicht, über die Einhaltung des geltenden Rechts zu wachen, korrespondiert. Macht der Nachbar also einen Anspruch auf Einschreiten der Behörde gegen den Bauherrn oder sonst für das Baugrundstück Verantwortlichen geltend, dann ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Da die Behörde bauaufsichtliche Eingriffsmaßnahmen auf der Grundlage der Bauordnungen nach pflichtgemäßen Ermessen ergreifen kann, ist der Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ermessensausübung beschränkt. Jedoch kann auf Grund einer sog. Ermessensreduzierung auf Null ein gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten bestehen. Eine solche Ermessensreduzierung kommt nach Maßgabe der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Betracht, wenn erhebliche und schwerwiegende Gefahren für wichtige Rechtsgüter eines anderen drohen.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Rechtsanwalt, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-90-8.


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