Baugenehmigung – Teil 21 – Verunstaltungsverbot

3.1.3 Verunstaltungsverbot

Der Verunstaltungsschutz gehört zu den traditionellen Funktionen des Bauordnungsrechts.
Im Baugestaltungsrecht der Bauordnungen werden Anforderungen an die Gestaltung sowohl von baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen als auch von Anlagen der Außenwerbung und von Warenautomaten gestellt.
Jedes Bauwerk muss in Bezug auf Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander einem Gestaltungsmaßstab gerecht werden, der Verunstaltungen des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbilds und Störungen ihrer beabsichtigten Gestaltung verhindert.
Eine Verunstaltung ist nur zu bejahen, wenn ein gebildeter Durchschnittsbetrachter das Bauwerk als belastend bzw. Unlust erregend empfände und dadurch sein ästhetisches Empfinden nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt wäre. Damit ein solcher Durchschnittsbetrachter die Verunstaltung durch das Bauwerk überhaupt erkennen kann, muss diese im Rahmen des üblichen Verkehrs auf der Straße sichtbar sein.
Denn die Vorschriften zum Schutz gegen Verunstaltungen dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und haben keinerlei nachbarschützende Funktion.
Überwiegend unterliegen Werbeanlagen dem Verunstaltungsverbot. Der Konflikt zwischen dem Zweck der Werbung, Aufmerksamkeit zu erregen, einerseits und dem Verunstaltungsverbot andererseits wird durch eine in der Regel großzügigere Definition des Verunstaltungsbegriffs entschärft. Diese Entschärfung regeln die einzelnen Bauordnungen der Länder.

3.1.4 Die am Bau Beteiligten

Bei den am Bau beteiligten Personen geht es um die Verantwortlichkeit gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Wer die am Bau Beteiligten sind, regeln die Bauordnungen der Länder. Grundsätzlich sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die maßgeblichen Vorschriften eingehalten werden (vgl. § 53 BauO Bln).
Für jedes Bauvorhaben ist ein Bauherr verantwortlich. Das ist die Person, die die Baumaßnahme veranlasst, durchführt und bezahlt. Der Bauherr muss nicht Eigentümer des Baugrundstücks sein. Er muss zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens weitere Personen mit besonderen Kenntnissen bestellen, soweit er selbst nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzt (den Entwurfsverfasser, den Unternehmer und den Bauleiter, vgl. § 58 ff. BauO NW). Diese Personen sind jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben verantwortlich. Sie können durch weitere Personen, wie Fachunternehmer oder Fachbauleiter, unterstützt werden.
Die anderen Beteiligten sind daher jeweils im Rahmen ihres Mitwirkungskreises verantwortlich.
Der Bauherr ist verpflichtet, der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn den Namen des Bauleiters und auf Verlangen die Namen der Unternehmer für bestimmte Arbeiten zu nennen (vgl. § 57 Abs. 5 BauO NW).
Die Verantwortlichkeit der genannten Personen betrifft das Geschehen bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens, also setzt die Verantwortlichkeit mit Beginn der Tätigkeit ein und endet in der Regel mit der Beendigung.

3.1.5 Bauvorlagenberechtigung

Grundsätzlich bedarf es eines Bauantrags. Dieser ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Er muss hinreichend bestimmt sein, um das beabsichtigte Bauvorhaben kenntlich zu machen.
Das Recht des Entwurfsverfassers, Bauvorlagen verantwortlich zu entwerfen, ist bei den meisten genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen auf planvorlage- oder bauvorlageberechtigte Architekten oder Ingenieure beschränkt (vgl. § 70 Bau NW, § 66 BauO Bln).
Bauvorlagen sind alle für die Bearbeitung und die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (vgl. § 69 BauO Bln).

3.1.6 Erschließung

Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
Die Erschließung durch öffentliche Erschließungsanlagen ist bundesrechtlich geregelt und als solche Voraussetzung für die nach dem Baurecht zulässige Ausnutzbarkeit der Grundstücke.

3.1.7 Wasserversorgung, Abwasser

Bis zum Beginn der Benutzung des Gebäudes müssen auch die Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen benutzbar sein. Die Abwasserbeseitigung muss entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet sein.

3.2 Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Für den Vollzug der jeweiligen Landesbauordnungen sowie anderer Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Nutzung oder den Abbruch baulicher Anlagen sind die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Diese handeln als Sonderpolizei- bzw. Sonderordnungsbehörden.

Die Bauaufsichtsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der baulichen Nutzung von Grundstücken die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, besonders die des öffentlichen Baurechts, eingehalten werden. Dazu stehen ihnen unterschiedliche Mittel zur Verfügung, mit deren Hilfe sie sowohl vorgängige als auch nachgängige Kontrolle ausüben können. Mit der vorgängigen Kontrolle baulicher Vorhaben beschäftigen sich die Vorschriften über ihre Zulassung. Dies betrifft beispielsweise die Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und des Abbruchs baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen.

3.2.1 Genehmigungspflicht

Das Recht zu Bauen ist Teil des Rechts auf Eigentum, welches durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet ist, und der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Durch den Vorbehalt der Genehmigungserteilung wird sichergestellt, dass die vielfältigen Auswirkungen von Baumaßnahmen und die mit der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung baulicher Anlagen verbundenen Gefahren in einem der Bauausführung vorgeschalteten Kontrollverfahren überprüft werden und das jeweilige Vorhaben insbesondere mit dem geltenden öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Das Genehmigungserfordernis spricht daher ein Verbot dahingehend aus, ohne vorherige Kontrolle und Erlaubnis zu bauen. Diese vorläufige Sperre wird als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bezeichnet, welches mit der Genehmigung aufgehoben wird.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Rechtsanwalt, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-90-8.


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