Bankvertragsrecht – Übersicht

Bankvertragsrecht

1. Einlagengeschäfte

Ein Einlagengeschäft ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, unabhängig von eventuell vereinbarten Zinszahlungen. Unterschieden wird zwischen Sichteinlagen, Spareinlagen und Termineinlagen.
Eine Sichteinlage ist gegeben, wenn für die Einlage keine Laufzeit, bzw. Kündigungsfrist vereinbart ist oder deren Laufzeit, bzw. Kündigungsfrist weniger als einen Monat beträgt.
Das Charakteristikum einer Spareinlage ist die Ausfertigung einer entsprechenden Urkunde über die unbefristete Anlage von Geldern. Sie haben eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kreditinstitut kann der Einleger maximal 2.000 EUR pro Monat abheben, ohne eine Kündigung aussprechen zu müssen; möchte der Einleger mehr abheben, kann die Bank Vorschusszinsen verlangen.
Termineinlagen sind Darlehen im Sinne des § 488 BGB und fungieren als Anlage von Geldern. Unterschieden wird zwischen Festgeldern und Kündigungsgeldern. Erstere sind auf Dauer angelegt und werden nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig, sofern keine Laufzeitverlängerung vereinbart wurde (Prolongation), letztere werden dagegen unbefristet angelegt und somit erst nach fristgerechter Kündigung fällig.

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2. Konto

2.1. Kontovertrag

Ein Kontokorrentvertrag, abgekürzt Kontovertrag, ist die Bezeichnung für die verschiedenen Kontoarten, welche zwischen zwei Personen abgeschlossen werden können. Eine der Personen muss Kaufmann im Sinne des HGB sein, wie z.B. eine Bank.
Der Kontovertrag verpflichtet die Bank, Forderungen und Verbindlichkeiten des Kontoinhabers gegenüber der Bank aufzurechnen. Verbindlichkeiten sind sämtliche Zahlungsabgänge (Lastschriften). Die Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank werden durch Einzahlungen (Gutschriften) auf dem Konto begründet. Infolge der Verrechnung der Verbindlichkeiten zeigt sich ein Guthaben, bzw. ein Minus auf dem Konto (Debet).

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2.2. Das Girokonto

Beim Girovertrag vereinbaren die Bank und ihr Kunde, dass zugunsten des Kunden ein Konto eingerichtet wird und einerseits eingehende Zahlungen auf dem Konto gutgeschrieben und andererseits Zahlungsaufträge bearbeitet werden, die durch den Kontoinhaber in Auftrag gegeben sind. Des Weiteren muss die Bank ihrem Kunden Angaben zu Personen, die auf das Konto des Kunden Überweisungen vornehmen und den entsprechenden Verwendungszweck mitteilen.
Die Überweisungsaufträge muss die Bank dem Kunden innerhalb einer im Girovertrag festgelegten Frist gutschreiben. Ohne eine entsprechende Regelung im Vertrag hat die Gutschrift innerhalb eines Bankgeschäftstages zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift verspätet, ist die Bank verpflichtet, dem Kunden Zinsen zu zahlen.

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2.3. Das Und-Konto

Das Und-Konto schließen mehrere Personen gemeinsam ab, so dass diese als Kontoinhaber nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind.
Die Kontoinhaber haften der Bank gegenüber gesamtschuldnerisch.
Wenn bei der Bank ein Überweisungsauftrag eingeht, auf dem nur einer der Kontoinhaber als Überweisungsempfänger bezeichnet ist, darf die Bank den Betrag vorerst nicht gutschreiben, weil dadurch alle Kontoinhaber gemeinschaftlich berechtigt würden, obwohl der Überweisungsauftrag nur einem Inhaber zugutekommen soll. Die Gutschrift erfolgt, wenn die Zustimmung des Empfängers vorliegt.

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2.4. Das Oder-Konto und das Treuhandkonto

Beim Oder-Konto gibt es mehrere Kontoinhaber, die allerdings alle alleine berechtigt sind, Verfügungen zu tätigen. Die Kontoinhaber haften gesamtschuldnerisch. Aus diesem Grund wird bei einem Oder-Konto vertraglich geregelt, dass jeder der Kontoinhaber das Konto nur „vorübergehend und im banküblichen Rahmen“ überziehen kann.

Von einem Treuhandkonto spricht man, wenn auf das Konto ausschließlich Gelder fließen, die dem Kontoinhaber von einer dritten Person anvertraut worden sind. Der Inhaber soll die Beträge für den Treugeber treuhänderisch im eigenen Namen verwalten. Treugeber und Treuhänder schließen einen Treuhandvertrag, der die Vermögensbetreuungspflicht des Treuhänders festlegt. Der Treuhänder ist allein verfügungsberechtigt, das Geld ist wirtschaftlich allerdings dem Treugeber zuzuordnen.

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2.5. Das Anderkonto

Bei Anderkonten handelt es sich um Treuhandkonten, die durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen eröffnet werden können, z.B. Notare oder Rechtsanwälte.
Das Konto-Verhältnis existiert nur zwischen Treuhänder und Bank, der Treuhänder wird Kontoinhaber und kann wirksam über das Kontoguthaben Verfügungen treffen. Allerdings ist die Bank nicht berechtigt, ihre Forderungen gegen den Inhaber mit dem Guthaben auf dem Anderkonto zu verrechnen. Die Beträge auf dem Konto dürfen also nur für Zwecke des Treugebers eingesetzt werden.

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2.6. Das Konto zugunsten Dritter

Das Konto zugunsten Dritter unterscheidet sich von anderen Konten insofern, als dass hier nicht der Kontoinhaber als Vertragspartner berechtigt und verpflichtet wird, sondern ein Dritter durch das Konto begünstigt werden soll. Dazu wird ein Vertrag zwischen Kunde und Bank geschlossen, durch den ein Konto auf den Namen eines Dritten eröffnet wird. Der Dritte hat ein eigenes Forderungsrecht gegen die Bank. Er kann alleine über das Guthaben verfügen. Der Errichter des Kontos wird somit nicht Gläubiger gegenüber der Bank.
Zahlt die das Kontoguthaben an den Kontoinhaber aus, bleibt ihre Verpflichtung gegenüber dem Dritten bestehen, so dass dieser Zahlung an sich verlangen kann.

Eine besondere Konstellation des Kontos zugunsten Dritter ist der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. In diesem Fall soll der Begünstigte sein Forderungsrecht gegenüber der Bank erst im Zeitpunkt des Todes des Kontoinhabers erhalten; bis dahin bleibt der Inhaber verfügungsbefugt.

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2.7. Kontoinhaberschaft (bei Stellvertretung)

Kontoinhaber ist derjenige, der gegenüber der Bank Berechtigter und Verpflichteter bezüglich des Kontoguthabens ist.
Das ist in der Regel derjenige, der den Kontovertrag geschlossen hat. Wird das Konto durch einen Stellvertreter eröffnet, so wird der Vertretene, nicht der Vertreter, Vertragspartner der Bank und Kontoinhaber. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertreter gegenüber der Bank zum Ausdruck bringt, für einen Dritten zu handeln und diesen vertreten zu wollen und dabei innerhalb der - ihm durch den Vertretenen verliehenen - Vertretungsmacht agiert.

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2.8. Verfügungsbefugnis bezüglich des Kontoguthabens

Verfügungsberechtigt über das Guthaben auf dem Konto ist zunächst der Kontoinhaber. Er kann jedoch Kontovollmachten aussprechen und so Dritte zur Verfügung über das Kontoguthaben ermächtigen. Der Dritte wird dadurch zum Vertreter des Kontoinhabers und kann Überweisungen oder Abbuchungen vornehmen.
Diese Möglichkeit nutzen vor allem juristische Personen.
Ein Vertreter mit Vertretungsmacht kraft Gesetzes hat diese ohne rechtsgeschäftliche Erteilung (z.B. Eltern für ihre Kinder). Bei Gesellschaften ist die Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag geregelt.

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2.9. Die Vollmacht

Im Unterschied zur gesetzlichen Vertretungsmacht gibt der Kontoinhaber willkürlich und freiwillig dem Vertreter die Erlaubnis, Verfügungen von dem Konto vorzunehmen, indem er ihm eine Vollmacht erteilt. Die rechtsgeschäftliche Vollmacht wird durch einseitige Erklärung des Kontoinhabers formlos gegeben. Die Erklärung kann entweder gegenüber dem Kreditinstitut ausgesprochen werden (Außenvollmacht) oder gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht). Der Vertreter kann sich im Falle einer Innenvollmacht, die der Bank nicht mitgeteilt wurde, mittels Vorlage einer Vollmachtsurkunde gegenüber der Bank ausweisen.
Der Widerruf der Vollmacht durch den Kontoinhaber kann jederzeit erfolgen. Änderungen und vor allem der Widerruf der Vollmacht müssen der Bank unverzüglich angezeigt werden.
Bei Kontoverträgen unterscheidet man zwischen Generalvollmacht, Bankvollmacht und Kontovollmacht.

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2.10. Vollmacht auf den Todesfall und Missbrauch der Befugnisse

Die Vollmacht auf den Todesfall wird vom Kontoinhaber zu Lebzeiten erklärt, entfaltet ihre Wirkung aber erst mit dem Tod des Kontoinhabers; vorher kann sie vom Bevollmächtigten nicht genutzt werden. Die postmortale Vollmacht ermächtigt den Empfänger nicht, nach Eintritt des Todes des Vollmachtgebers willkürlich über dessen Kontoguthaben zu verfügen. Vielmehr darf er nur Verfügungen vornehmen, die im Sinne des Erblassers bzw. der Erbmasse sind.
Die Erben können die Vollmacht widerrufen, sobald sie sich mittels Erbschein legitimieren können.
Überschreitet ein Bevollmächtigter seine Vollmacht im Verhältnis zum Kontoinhaber, stehen dem Kontoinhaber Schadensersatz- bzw. Rückforderungsansprüche zustehen.
Des Weiteren macht sich der Vollmachtempfänger im Falle eines Missbrauchs von Kontovollmachten strafbar, z. B. wegen Untreue.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht---Teil-11--Vollmacht-auf-den-Todesfall-Missbrauch-der-Verfuegungs--und-Vertretungsbefugnisse_210610

2.11. Kontopfändung

Ein Konto wird gepfändet, wenn das Guthaben auf einem Bankkonto im Rahmen einer Zwangsvollstreckung eingezogen wird, um eine Schuld des Kontoinhabers zu begleichen.
Erforderlich ist dafür ein gerichtlich erwirkter Pfändungsbeschluss, der in der Regel mit einem Überweisungsbeschluss einhergeht (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz: „PfÜB“). Gegenstand der Pfändung ist die Forderung des Kontoinhabers gegenüber der Bank auf Auszahlung des Kontoguthabens. Der Pfändung muss ein Antrag des Gläubigers auf Erlass eines PfÜBs und die Angabe der Kontonummer des Schuldners vorhergehen.
Will der Kontoinhaber Pfändungsschutz erhalten, kann er als natürliche Person bei der Bank ein Pfändungsschutzkonto einrichten.

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3. Bargeldloser Zahlungsverkehr

3.1. Zahlungsdienstevertrag §§ 675 c - 676 c BGB

Zahlungsdienste sind alle Dienstleistungen, welche die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zum Gegenstand haben. Die Zahlungsdienste sind abschließend in § 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) aufgezählt:

  • Ein- oder Auszahlungsgeschäfte
  • Zahlungsgeschäfte ohne Kreditgewährung (z.B. Lastschrift)
  • Zahlungsgeschäfte mit Kreditgewährung (Kreditkarte)
  • Zahlungsauthentifizierungsgeschäft (EC-Karte, Onlinebanking)
  • digitalisierte Zahlungsgeschäfte
  • Finanztransfergeschäft

Vertragsparteien der Zahlungsdiensteverträge sind der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer. Zahlungsdienstleister sind Unternehmen, wenn sie gewerbsmäßig oder in kaufmännischer Weise Zahlungsdienste anbieten. Zahlungsdienstnutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst gebraucht.

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3.2. Der Zahlungsdiensterahmenvertrag

Der Zahlungsdiensterahmenvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, dessen Zweck darin besteht, eine unbestimmte Anzahl von Zahlungsaufträgen zu gleichen Konditionen auszuführen.
Eine Änderung des Rahmenvertrages muss dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Änderungszeitpunkt angezeigt werden. Unabhängig davon kann eine Änderung von Zinssätzen ohne vorherige Mitteilung und Zustimmung des Kunden wirksam werden, wenn dies zuvor im Rahmenvertrag festgehalten wurde und die Zinsen auf bestimmten Referenzzinssätzen beruhen.

Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdienstrahmenvertrag jederzeit fristlos kündigen, es sei denn, es wurde vertraglich eine Kündigungsfrist vereinbart, welche nicht mehr als einen Monat betragen darf. Der Zahlungsdienstleister kann den Rahmenvertrag seinerseits nur kündigen, wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ein Kündigungsrecht mit mindestens zweimonatiger Kündigungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde.

Der bargeldlose Zahlungsverkehr ergeht nur nach einem Zahlungsauftrag des Zahlungsdienstnutzers und dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister.
Der Auftrag an den Zahlungsdienstleister kann auf unterschiedliche Arten erfolgen, welche im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegt sind.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-14--Zahlungsdiensterahmenvertrag-Zahlungsauftrag-und-seine-Abwicklung_210695

3.2. Die Überweisung

Eine Überweisung betrifft den Anweisenden, den Empfänger der Überweisung und die jeweiligen Banken. Der Anweisende erteilt seiner Bank den Überweisungsauftrag, infolgedessen überweist die Bank den Betrag auf das Konto des Empfängers bei dessen Bank. Das Konto des Anweisenden wird in Höhe des Betrages belastet, während der Betrag dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird.

Der Überweisungsvertrag ist kein eigenständiger Vertrag, sondern einzelner Akt innerhalb des Zahlungsdiensterahmenvertrages.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-15--Ueberweisung_210701

3.3. Widerruf des Überweisungsauftrages

Soll ein bereits erteilter Überweisungsauftrag doch nicht ausgeführt werden, muss vor Zugang des Auftrags beim Zahlungsdienstleister ein Widerruf eingehen. Nach dem Zugang des Auftrags kann grundsätzlich kein Widerruf mehr erfolgen. Ausnahmsweise ist dies möglich, wenn die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart worden ist. In dem Fall kann der Nutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem zur Ausführung vereinbarten Termin widerrufen.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-16--Ueberweisung-Rechtsverhaeltnis-und-Widerruf_210793

3.4. Fehlerhafte Banküberweisung und Haftung

Gibt der Anweisende bei der Überweisung falsche Kontodaten des Empfängers an und wird dadurch der Betrag dem Konto eines anderen gutgeschrieben, kann der Anweisende nicht die Bank in Anspruch nehmen. Zur Rückabwicklung des gültigen Zahlungsauftrags muss sich der Anweisende an denjenigen halten, dem die Fehlüberweisung zugutekam.
Fehlte ein wirksamer Zahlungsauftrag und nimmt der Zahlungsdienstleister dennoch die Überweisung vor, hat der Geschädigte gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Gutschrift des Fehlbetrags auf seinem Konto.
Erteilt der Anweisende an seine Bank einen Überweisungsauftrag und überweist der Zahlungsdienstleister irrtümlich einen höheren Betrag, soll sich der Anweisende nach Ansicht der Rechtsprechung an den begünstigten Empfänger halten müssen. Als Begründung wird angeführt, dass der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsvorgang an sich initiiert hat und dass es sich aus Empfängersicht um eine Leistung des Anweisenden handelt und nicht um eine der Bank.
Dem Anweisende steht jedoch ein Erstattungsanspruch gegen seine Bank zu, den er geltend machen kann, wenn er im Gegenzug der Bank seinen Anspruch gegenüber dem Begünstigten abtritt; die Bank hat ihrerseits keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Zahlungsempfänger.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-17--Fehlerhafte-Bankueberweisungen-und-Haftung_210799

3.5. Doppelüberweisung, verspätete bzw. fehlende Ausführung des Zahlungsauftrags

Eine Doppelüberweisung liegt vor, wenn der Anweisende der Bank einen Zahlungsauftrag erteilt hat und diese die Zahlung doppelt ausführt. In diesem Fall hat der Anweisende die zweite Zahlung nicht autorisiert, ihm steht ein Erstattungsanspruch gegen seine Bank zu. Die Bank muss sich ihrerseits an den Zahlungsempfänger halten.
Wird eine autorisierte Überweisung von der Bank verspätet oder gar nicht ausgeführt, kann sich der Anweisende von seinem Zahlungsdienstleister den kompletten Betrag erstatten lassen. Des Weiteren haftet der Zahlungsdienstleister für über den Zahlungsbetrag hinausgehende Schäden, die beim Anweisenden durch die verspätete oder nicht erfolgte Überweisung entstanden sind.

Im Falle einer Lastschrift besteht die Pflicht der Bank des Zahlungsempfängers, den Zahlungsauftrag unverzüglich an den Zahlungsdienstleister des Zahlenden zu übermitteln. Kann die Bank des Empfängers nachweisen, dass sie ihre Pflicht erfüllt hat, der Betrag aber gar nicht oder fehlerhaft beim Zahlungsempfänger angelangt ist, hat der Zahler einen Erstattungsanspruch gegen seinen Zahlungsdienstleister.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-18--Fehlerhafte-Bankueberweisungen-Doppelueberweisung-verspaetet-oder-nicht-erfolgt_210805#

3.6. Haftungsbegrenzung, Verlust des Erstattungsanspruchs

Den Zahlungsdienstnutzer trifft die Pflicht, dem Zahlungsdienstleister spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung den nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang anzuzeigen, um seine Ersatzansprüche zu wahren.

Eine vertragliche Haftungsbeschränkung durch den Zahlungsdienstleister hinsichtlich der Höhe des Ersatzes des Zahlungsbetrages im Falle eines fehlerhaften Zahlungsvorgangs ist unzulässig.
Der Zahlungsdienstleister kann allerdings für weitere Schäden seine Haftung auf mindestens 12.500 € mittels AGB beschränken, jedoch nicht für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-19--Fehlerhafte-Bankueberweisungen-Ansprueche-und-Haftung_210811#

3.7. Lastschriftverfahren

Beim Lastschriftverfahren wird die Zahlung vom Zahlungsempfänger häufig mittels einer Einzugsermächtigung durchgeführt. Der Zahlende erteilt dem Zahlungsempfänger eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug. Der Zahlende kann innerhalb von sechs Wochen Widerspruch einlegen und die Zahlung zurückbuchen.
Bei der SEPA-Basislastschrift wird im Gegensatz zur Einzugsermächtigung die Zahlung durch den Zahlenden gegenüber der Bank vor der Belastung des Zahlungskontos autorisiert. Durch dieses sogenannte SEPA-Mandat wird der Zahlungsvorgang gegenüber der Bank autorisiert und zugleich dem Empfänger gegenüber die Einziehungsermächtigung ausgesprochen.

Der Lastschrift-Empfänger hat die Pflicht, mindestens 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum des Zahlungsvorgangs dem Lastschriftschuldner den Einziehungstag und den genauen Betrag mitzuteilen; eine kürzere Frist kann vereinbart werden.

Nach dem Zahlungsvorgang kann der Zahlende innerhalb von acht Wochen bei seinem Zahlungsdienstleister unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung verlangen.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-20--Lastschriftverfahren_210817#

3.8. Die Kreditkarte

Bei einer Kreditkarte werden Forderungen der Vertragspartner des Zahlenden durch die Bank ausgeglichen, während die Bank einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber ihrem Kunden erhält. Mit der Chargekarte kann der Karteninhaber im Rahmen eines vereinbarten Limits Leistungen mit der Kreditkarte bezahlen. Darüber hinaus wird kein Kredit gewährt.
Bei Verwendung einer Debitkarte (Girocard) wird das Konto des Inhabers dagegen sofort nach Bezahlung belastet.
Eine Daily-Chargekarte wird über ein Kartenkonto mit Guthaben abgerechnet und es wird ein monatlicher Kreditrahmen eingeräumt.
Bei der Prepaid-Karte werden die Zahlungen von einem Konto abgebucht, auf welches im Voraus Guthaben eingezahlt wurde.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-21--Bargeldloser-Zahlungsverkehr-Kreditkarte_210823#

3.9. Rechtsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Karteninhaber

Setzt der Karteninhaber die Kreditkarte ein, wird ein Zahlungsauftrag erteilt, der vom Vertragspartner an das Kartenunternehmen übermittelt wird. Infolgedessen erhält das Kartenunternehmen gegen den Karteninhaber einen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser Anspruch wird zum nächsten Abrechnungstermin mittels Belastungsbuchung eingezogen. Der Karteninhaber kann den Zahlungsauftrag ab Zugang beim Zahlungsdienstleister grundsätzlich nicht mehr widerrufen, sofern nicht ein Widerrufsrecht vereinbart wurde.
Es entsteht kein Aufwendungsersatzanspruch des Kartenunternehmens, wenn kein Zahlungsauftrag erteilt und die Kreditkarte missbräuchlich verwendet wurde. Der Zahlungsdienstleister ist dann dem Zahler zur Erstattung eines vereinbarten Betrages verpflichtet. Wurde der Kreditkartenmissbrauch durch eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Beteiligten ermöglicht, kann dem Kartenunternehmen, bzw. dem Karteninhaber ein Schadensersatzanspruch gegen den pflichtwidrig handelnden Vertragspartner zustehen.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-22--Rechtsverhaeltnis-zwischen-Kartenunternehmer-und-Karteninhaber_210831#

3.10. Rechtsverhältnis zwischen Kartenunternehmer, bzw. -inhaber und Gläubiger

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kartenunternehmen und dem Gläubiger des Karteninhabers nennt sich Akquisitions- oder Vollzugsverhältnis. Rechtsgrundlage für dieses Verhältnis ist der sog. Händlervertrag, bei dem es sich um einen Rahmenvertrag mit Dauerschuldcharakter handelt. Das Verhältnis zwischen dem Karteninhaber und dem Gläubiger ist Valutaverhältnis. Der Händler muss anzeigen, die Kreditkarte als Zahlungsmittel zu akzeptieren, was regelmäßig durch den Aushang eines Symbols der Kartengesellschaft erfolgt.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-23--Rechtsverhaeltnis-zwischen-Kartenunternehmen/Karteninhaber-und-Glaeubiger_210857#

3.11. Geldkarte, Bankkarte, Online-Bezahlverfahren

Die Geldkarte ermöglicht die bargeldlose Zahlung kleiner Geldbeträge, ohne dass eine Legitimierung des Kunden gegenüber dem Händler notwendig ist. Der Betrag wird von einem zuvor eingezahlten Guthaben abgebucht. Dabei kann die Karte höchstens mit 200 € aufgeladen werden. Die Karte kann am Zahlungsterminal bzw. Verkaufsautomat des Händlers verwendet werden. Bei Missbrauch der Karte hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger Belastungen.
Die Bankkarte ist ein bargeldloses Zahlungsmittel mit Magnetstreifen, das mittels einer persönlichen Geheimzahl (PIN) Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten und Bezahlungen an automatisierten Kassen möglich macht. Daneben kann durch den Magnetstreifen und darauf gespeicherten Dateien ein elektronisches Lastschriftenverfahren genutzt werden; dazu unterzeichnet der Kunde den Beleg und erteilt somit die Lastschriftermächtigung.
Bei den Online-Bezahlverfahren (z.B. Paypal) nennt der Kunde im Zuge der Registrierung eine Bankverbindung, seine Kreditkartendaten oder stellt ein Guthaben bereit. Nach einem Kauf wird der Betrag beim Kunden eingezogen und an den Händler über das Bezahlsystem weitergeleitet.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-24--Geldkarte-Bankkarte-Online-Bezahlverfahren_210863

3.12. Scheck, Scheckvertrag

Der Scheck beinhaltet die Anweisung des Ausstellers an seine Bank, den angeführten Betrag an den Scheckinhaber auszuzahlen. Auf dem Scheck muss die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde stehen. Zudem muss die unbedingte Anweisung, die genannte Geldsumme auszuzahlen auf der Urkunde vermerkt sein, sowie der Name desjenigen, der zahlen soll, die Angabe des Zahlungsorts, die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers.
Durch Abschluss des Scheckvertrages entsteht für die Bank die Pflicht, jeden ausgestellten Scheck einzulösen, soweit dies von einer empfangsberechtigten Person gefordert wird. Voraussetzung ist dafür die Deckung des Kontos des Ausstellers. Löst die Bank einen ungedeckten Scheck ein, führt die zu einer geduldeten Überziehung des Kontos.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-25--Der-Scheck-Scheckvertrag-zwischen-Bank-und-Kontoinhaber_210869

3.13. Scheckinkasso, Scheckmissbrauch

Wenn der Schecknehmer kein Konto bei der Bank des Scheckausstellers hat, kann er den Scheck dennoch bei seiner Bank einlösen. Die Bank zieht den Scheck bei der Bank des Ausstellers ein, wodurch die Summe von der Bank des Ausstellers auf das Girokonto des Schecknehmers überschrieben wird. Die Bank des Schecknehmers fungiert als Inkassobank. Verzögert die Bank pflichtwidrig die Vorlegung des Schecks bei der Bank des Ausstellers, kommt eine Schadensersatzpflicht der Bank in Betracht.
Wenn der Aussteller einen Scheck ausstellt und dem Empfänger übergibt, obwohl ihm bewusst ist, dass der Scheck nicht gedeckt ist und dass seine Bank den Scheck daher nicht einlösen wird, macht er sich gem. § 263 StGB wegen Betrugs strafbar.
Wenn der Täter über den Aussteller täuscht oder Beträge nachträglich ändert, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB und wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB infrage.

Mehr zu diesem Thema unter:
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-26--Scheckinkasso-und-Scheckmissbrauch_210875#

4. Akkreditiv

Ein Akkreditiv ist ein Zahlungs- und Kreditinstrument, durch welches sich die Bank (Akkreditivbank) vertraglich verpflichtet, aufgrund der Weisung des Akkreditivauftraggebers (Importeur) eine Zahlung an den Akkreditivbegünstigten (Exporteur) zu leisten, sofern dieser die an die Auszahlung des Betrages geknüpften Voraussetzungen erfüllt.
Der Vorteil eines Akkreditivs liegt für den Exporteur darin, nicht nur auf die Verpflichtung des Importeurs zurückgreifen zu können, sondern auch das Versprechen der Akkreditivbank zur unwiderruflichen Zahlung zu erhalten.
Der Importeur ist abgesichert, als dass Exporteur die Zahlung durch die Bank erst bekommt, sobald er das mit dem Importeur vertraglich vereinbarte Verhalten der Akkreditivbank nachgewiesen hat.
Es lassen sich zwei Arten von Akkreditiven unterscheiden:
Das Barakkreditiv und das Dokumentenakkreditiv.

Mehr zu diesem Thema unter:
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-27--Akkreditiv_210946#

5. Inkasso

Als Inkasso wird die geschäftsmäßige Beitreibung oder Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung abgetretene Forderungen bezeichnet.
Die Tätigkeit eines Inkassounternehmens bedarf einer behördlichen Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und der Eintragung ins Rechtsdienstleistungsregister. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, sowie theoretische und praktische Kenntnisse im Inkassobereich einer handelnden Person.
Das Verhältnis zwischen dem beauftragendem Gläubiger und dem Inkassounternehmen (Innenverhältnis) ist als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Zwischen dem Inkassounternehmen und dem Schuldner der Forderung besteht kein Vertrag; das Inkassounternehmen zieht lediglich fremde Forderungen ein. Demgegenüber existiert zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ein Schuldverhältnis (Außenverhältnis), welches die Forderung des Gläubigers begründet, die eingezogen werden soll.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Bankvertragsrecht--Teil-28--Inkasso_210977#


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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