Bankvertragsrecht - Teil 01 - Einleitung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Einführung in das Bankvertragsrecht


1. Einlagengeschäfte

Ein Einlagengeschäft ist nach der Legaldefinition in § 1 I 2 Nr. 1 KWG

  • die Annahme fremder Gelder als Einlagen
  • oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums,
  • sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird,
  • ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.

Einlagen sind nach dem heute geltenden neueren Einlagenbegriff

  • fremde Gelder,
  • die in der Absicht angenommen werden, sie für eigene Zwecke, insbesondere für ein bankmäßiges Aktivgeschäft, zu nutzen und
  • mit ihnen unter Ausnutzung der Zinsspanne gewinnbringend zu arbeiten.

Es gibt verschiedene Arten von Einlagen:

  • Sichteinlagen
  • Spareinlagen .
  • Termineinlage.

1.1. Sichteinlagen

Von Sichteinlagen spricht man, wenn für die Einlage keine Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart ist oder deren Laufzeit oder Kündigungsfrist weniger als einen Monat beträgt.

Bei Sichteinlagen kann der Einleger also jederzeit („bei Sicht“) Auszahlung seines Guthabens verlangen, da sie ohne vorherige Kündigung auf dessen Verlangen fällig sind. Die Bank kompensiert den Nachteil, den sie dadurch hat, dass sie jederzeit mit dem Verlust des Kapitals rechnen muss durch eine typischerweise niedrige Verzinsung. Klassisches Beispiel für eine Sichteinlage ist das Girokonto.

Juristisch betrachtet ist eine Sichteinlage eine unregelmäßige Verwahrung im Sinne von § 700 BGB, demzufolge die Vorschriften über den Darlehensvertrag Anwendung finden.

Von den Sichteinlagen zu unterscheiden ist der eigentliche Girovertrag, mit dem das Girokonto erst eingerichtet wird. Dieses wird durch die Einlagen dann erst „gefüllt“.

1.2. Spareinlagen

Als Spareinlagen sind unbefristete Gelder auszuweisen, die

  • durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet werden
  • nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind
  • nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes und
  • eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen.

Das klassische Beispiel für eine Spareinlage ist das Sparbuch.

In der Regel werden Sparbedingungen vereinbart, eine besondere Form der AGB.

Beim gesetzlichen Regelfall mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können die Einleger, also beispielsweise die Inhaber des Sparbuchs, gem. § 1 Abs. 29 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz ohne weiteres 2.000 € pro Monat abheben. Ein Anspruch auf mehr besteht ohne Kündigung nicht. Soll mehr als 2.000 € auf einmal ausbezahlt werden, kann die Bank Vorschusszinsen erheben. Sie kann also einen gewissen Bruchteil einbehalten. Die Höhe der Vorschusszinsen ist gesetzlich nicht geregelt.

1.3. Terminlagen

Termineinlagen dienen nicht wie Sichteinlagen dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage von Geldern. Zivilrechtlich gesehen sind Termineinlagen Darlehen nach § 488 BGB.

Es gibt zwei Arten von Termineinlagen:

  • Festgelder und
  • Kündigungsgelder.

Festgelder sind auf eine gewisse Dauer angelegt und werden nach Ablauf von selbst fällig, wenn keine automatische Laufzeitverlängerung vereinbart wurde (Prolongation).

Kündigungsgelder werden vorerst auf unbestimmte Zeit angelegt und werden erst nach einer fristgerechten Kündigung fällig.

Da Banken mit Termineinlagen eine höhere Planungssicherheit haben, werden diese im Vergleich zu Sichteinlagen höher verzinst.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


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Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
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