Bankkredit: Doch Vorfälligkeitsentschädigung auch wenn Neukredit aufgenommen wird


Bankkredit: Vorzeitige Kreditablösung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung Der Darlehensgeber braucht sich auf die in einer vorzeitigen Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung liegende Modifizierung des Vertragsinhalts nicht ohne weiteres einzulassen. Eine solche Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue ist nur gerechtfertigt, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten. Der BGH nimmt mit seinem Urteil vom 6. Mai 2003 zur der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweigrücken vom 27.05.2002 Stellung, nachdem einem Kreditinstitut kein Anspruch auf ,,Vorfälligkeitsentschädigung" zustehe, wenn ein durch Grundbucheintrag gesicherter Kredit mit festem Zins und einer vorher vereinbarten Laufzeit durch den Darlehensnehmer vorzeitig getilgt würde und der Darlehensnehmer gleichzeitig einen höheren Neukredit zu gleichen oder für das Kreditinstitut besseren Konditionen aufnehme. Der BGH folgt dieser Auffassung nicht und stellt vielmehr klar, dass das Kreditinstitut einer vorzeitigen Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung nicht ohne weiteres zustimmen muss. Der BGH rechtfertigt diese Auffassung mit der Pflicht der Vertragstreue. Ausnahmsweise soll jedoch das Kreditinstitut zur Kreditablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet sein, wenn ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers für die Durchbrechung der Vertragstreue vorliegt. Weiterhin führt der BGH aus, dass nur wenn die Interessen des Darlehensnehmers eine Durchbrechung gebieten, die vom Kreditinstitut verlangte Vorfälligkeitsentschädigung der Überprüfung auf ihre Angemessenheit im Sinne des § 138 BGB unterliegt, d.h. darauf, ob sie über das hinausgeht, was zum Ausgleich der mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen Nachteile erforderlich ist. Ergibt die Überprüfung, dass das der Nachteilsausgleich vom Kreditinstitut zu hoch angesetzt wurde, kann sich das Kreditinstitut auch nicht auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung berufen. Der BGH stellt damit klar, dass der Darlehensnehmer nur dann einen Anspruch auf vorzeitige Kreditrückzahlung hat, wenn er ohne die Rückzahlung in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beschränkt wird. Inwieweit das Kreditinstitut diesen Anspruch auf vorzeitige Kreditrückzahlung jedoch von einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig macht, liegt aufgrund der vertraglichen Bindungstreue im Ermessen des Kreditinstituts. Daraus folgt jedoch, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung auch dann vom Darlehensnehmer zu zahlen ist, wenn er bei demselben Kreditinstitut ein neues Darlehen aufnimmt und diese Neuaufnahme in seiner freien Entscheidung lag. Die Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung unterliegt demnach grundsätzlich keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit (Wucher) des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam. Wir unterstützen Sie gerne bei der Auseinandersetzung mit Ihrer Bank.



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Stand: Mai 2003


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Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

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  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

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Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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