BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 6-1: Zulässigkeit der Datenverarbeitung - Einwilligung des Betroffenen
VI. Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Die zentrale Grundregel des Bundesdatenschutzgesetzes ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist jede Verarbeitung (Erhebung, Verarbeitung im eigentlichen Sinne und die Nutzung) personenbezogener Daten grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise ist die Verarbeitung dieser Daten zulässig, wenn
- sie ausdrücklich gesetzlich erlaubt oder angeordnet ist oder
- der Betroffene eingewilligt hat.
§ 4 BDSG. Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
§ 4 Absatz 2 bestimmt den Grundsatz, dass die Erhebung personenbezogener Daten beim Betroffenen selbst erfolgen muss. In Abweichung dazu dürfen sie nur dann ohne die Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und die Erhebung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
§ 4 Absatz 3 bestimmt Aufklärungs- und Informationspflichten der erhebenden Stelle, wenn die personenbezogenen Daten beim Betroffenen erhoben werden. Dazu zählt die Offenlegung der Identität der verantwortlichen Stelle, die Auskunft über den Verwendungszweck, die Aufklärung des Betroffenen über eventuell bestehende gesetzliche Auskunftspflichten oder andernfalls über die Freiwilligkeit der Angaben und die Aufklärung über Folgen die durch eine Informationsverweigerung für den Betroffen entstehen könne.
1. Die Einwilligung des Betroffenen, § 4a BDSG
§ 4a BDSG. Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist gem. § 4 I BDSG zulässig, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat. Als Einwilligung wird die vorherige Einverständniserklärung des Betroffenen in die Verarbeitung seiner Daten angesehen, vergl. § 183 BGB. Nach § 4a BDSG ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und der Betroffenen über den Verwendungszweck informiert ist, ihm geplante Übermittlungen mitgeteilt sind und er auf Verlangen auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen wurde (§ 4 Abs. 1 S. 2 BDSG). Die Einwilligung darf mithin nur ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage erfolgen.
Des weiteren bedarf die Einwilligung regelmäßig der Schriftform (§ 4 Abs. 3 BDSG). Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung vom äußeren Erscheinungsbild der Erklärung besonders hervorzuheben (Abs. 1 Satz 4).
Vom Schriftformerfordernis macht Absatz 2 für den Bereich der wissenschaftliche Forschung eine Ausnahme. Weitere Ausnahmen gelten soweit wegen besonderer Umstände eine andere Form als die Schriftform angemessen ist. Wann solche Umstände gegeben sind, kann nur nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Werden Daten, z.B. im Rahmen einer Verbraucherbefragung, unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Teilnahme und mit detaillierter Darstellung der Zweckbestimmung erhoben, so kann dies im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung in die späteren Datenverarbeitung entbehrlich machen, da bereits in der freiwilligen Teilnahme eine (konkludente) Einwilligung liegt. Auch die besondere Eilbedürftigkeit des Betroffenen kann ein Abweichen von der Schriftform rechtfertigen.
Bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sensitiver Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG muss - außer in dringenden Notfällen - immer eine ausdrückliche Erklärung vorliegen (§ 4a Abs. 3 BDSG).
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Stand: Juli 2001
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Über die Autoren:
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Normen: § 4 BDSG
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