BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 5: Grundsatz der Datenvermeidung
Verfasst von:
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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V. Grundsatz der Datenvermeidung, § 3 a BDSG
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Der Grundsatz der Datenvermeidung und -sparsamkeit wurde in der Fassung vom 23. Mai 2001 erstmalig in das allgemeine Datenschutzrecht aufgenommen. Die Vorschrift konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die technische Gestaltung der Datenverarbeitungssysteme. Mit der Einführung dieses Grundsatzes soll bereits durch die Gestaltung der Systemstrukturen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten soweit wie möglich vermieden und dadurch Gefahren für das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen von vornherein minimiert werden. Dies bedeutet nicht, dass personenbezogene Daten, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wie z.B. beim Kraftfahrtbundesamt das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS), beim Bundesverwaltungsamt das Ausländerzentralregister (AZR), beim Bundeskriminalamt das polizeiliche Informationssystem (INPOL) sowie die bei den Nachrichtendiensten des Bundes geführten Informationssysteme.
Satz 2 beinhaltet den Vorrang anonymer und pseudonymer Formen der Datenverarbeitung als eine von mehreren Möglichkeiten der Ausgestaltung des Systemdatenschutzes als Mittel, dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen. Hierbei geht es in erster Linie darum – soweit technisch möglich und aufgrund der vorgegebenen funktionalen Zusammenhänge sachgerecht – das Mitführen der vollen Identität Betroffener während der eigentlichen Datenverarbeitungsvorgänge zu reduzieren.
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Normen: § 3 a BDSG
Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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