BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 4-2: Terminologie des BDSG - automatisierte und nicht-automatisierte Datei

2. Automatisierte und nicht-automatisierte Datei, § 3 Abs. 2 BDSG

Für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des Bundesdatenschutzgesetzes ist gem. § 3 Abs. 2 BDSG eine Abgrenzung zwischen automatisierter und nicht-automatisierter Verarbeitung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang findet keine Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereichen statt, wie das nach der vor dem 23. Mai 2001 geltenden Fassung des BDSG der Fall war.
Findet die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in einer automatisierten Datei statt, ist für die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes nur und ausschließlich das Merkmal der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Relevanz. Dies wird gemäß Absatz 2 Satz 1 als Verarbeitung unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen definiert. Dabei liegt eine automatisiert geführte Datei bereits dann vor, wenn eine Sammlung personenbezogener Daten automatisch auswertbar ist.
Eine nicht-automatisierte Datei ist im Gegensatz dazu jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. Der Begriff der ,,Datei`` umfasst jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten. Das Erfordernis der ,,gleichartig aufgebauten Sammlung`` charakterisiert die äußere Form der Datei. Bestimmend ist also, dass die einzelnen Aufbauelemente einheitlich und gleichartig gestaltet sind. Damit ist eine Anwendung des BDSG auf nicht strukturierte Akten ausgeschlossen. Entscheidend ist weiter, dass die Datensammlung ,,nach bestimmten Merkmalen zugänglich`` ist. Merkmale in diesem Sinne sind solche Kriterien, die für eine sinnvolle Ordnung der Datei notwendig sind, also z.B. die alphabetische oder chronologische Sortierung einer Kartei. Es ist nicht erforderliche, dass die Merkmale selbst personenbezogene Daten sind, sie müssen sich jedoch auf die in der Sammlung genannten natürlichen Personen beziehen. Somit unterfallen nicht-automatisierte Sammlungen personenbezogener Daten nur dann den Regelungen des Bundes­datenschutzgesetzes, wenn sie die in § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG genannten Kriterien erfüllen.

 

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Stand: Juli 2001


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Normen: § 3 BDSG

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