BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 3-3: Das BDSG - Anwendungsbereich des BDSG
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
3. Anwendungsbereich des BDSG
Im Anwendungsbereich unterscheidet das BDSG zwischen dem öffentlichen und dem nicht-öffentlichen Bereich. Erfasst ist auf beiden Sektoren gleichermaßen der Umgang mit personenbezogenen Daten. „Umgang“ ist als Oberbegriff der 7 Phasen des
- Erhebens
- Speicherns
- Veränderns
- Übermittelns
- Sperrens
- Löschens
- Nutzens
zu verstehen.
Allein im nicht-öffentlichen Bereich macht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG eine Ausnahme von der sachlichen Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes. Ausgenommen sind hiernach solche Datenverarbeitungen, die eine natürliche Person aus nicht automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vornimmt. Alle übrigen Datenverarbeitungen durch nicht-öffentliche Stellen werden daher in Abweichung zur alten Fassung des BDSG vom Anwendungsbereich des BDSG erfasst.
Im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr kommt das BDSG und damit deutsches Recht im Grundsatz zur Anwendung, wenn die verarbeitenden Stelle in Deutschland ihren Sitz hat (also eine deutsche Stelle ist), oder aber die Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die im Inland eine Niederlassung unterhält, von der aus der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt (§ 1 Abs. 5 Sätze 1 u. 2 BDSG). Im Umkehrschluss kommt das Gesetz nicht zu Anwendung, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine verantwortliche Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Inland ausgeführt wird. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass ein möglicherweise geringerer Datenschutzstandart als der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorhandene in den Fällen zu Geltung kommt, in denen Datenerhebungen, -verarbeitungen oder -nutzungen innerhalb der Europäischen Union durch außerhalb der Europäische Union belegene speichernde Stellen vorgenommen werden. Ist dies der Fall kommt nämlich gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG das deutsche Datenschutzrecht zu Anwendung.
Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten enthält das BDSG in den §§ 4b und 4c weitere Sonderregelungen. Diese Vorschriften sollen zum einen ein koordiniertes Verhalten der Mitgliedstaaten beim Transfer in Drittstaaten sicherstellen und zum anderen – durch einen breiten Katalog von Ausnahmebestimmungen in § 4c BDSG – dafür Sorge tragen, dass der Wirtschaftsverkehr mit Drittstaaten nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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