Risikoausschlus (Waffenklausel)

Unter Risikoausschluss ist eine Gefahr zu verstehen, die man nicht im Rahmen einer Haftpflichtversicherung versichern kann.  

Zu denken ist unter anderem an eine Leistungsfreiheit, die auf einer grob fahrlässigen Schadensverursachung gestützt wird.  

Ein Risikoausschluss ist unter besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung zulässig.   Es kann zum Beispiel durch ein Verstoß gegen ein Gesetz eine Haftungspflicht entfallen und somit ein Risikoausschluss für die Versicherung zu bejahen sein, d.h. derjenige, der einen solchen Verstoß herbeiführt, kann nicht gleichzeitig einen Schadensersatzanspruch gegen eine Versicherung gelten machen.  

Dies erscheint auch interessengerecht zu sein, da die Versicherungen auch einen "Rahmen abstecken" müssen, der eine Haftungspflicht ausschließt. Es ist daher nachvollziehbar, dass ein Verstoß keine Leistungsbefreiung des Verstoßenden (Versicherungsnehmer) herbeiführen kann.  

Folgend Besonderheiten sind dabei jedoch zu beachten, die anhand eines Beispiels aufgezeigt werden sollen:  

Es wird Ersatz für einen Schaden, der durch die Explosion einer Knallpatrone entstanden ist, begehrt.  

Durch die Explosion kam es zu einer Verletzung. Die Beklagte (Versicherer) hatte die Versicherungsleistung nicht erbracht, weil besondere Bedingungen vorlagen und keine Umstände des alltäglichen Lebens.  
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.  
Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger (Versicherungsnehmer) unerlaubt im Besitz eines Geschosses i.S. der Waffenklausel gewesen ist. Der Besitz der demnach als Geschoss einzuordnenden Knallpatrone ist erlaubnispflichtig.   Es könnte jedoch zu einem Risikoausschluss der Versicherung gekommen sein. Der Besitz der Knallpatrone ist nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtig.  

Die "Waffenklausel" der Versicherung beschreibt positiv, welche Formen und welcher Umgang mit Waffen, Munition und Geschossen vom Versicherungsschutz gedeckt sind. Aus dem Umkehrschluss lässt sich jedoch entnehmen, was nicht vom Versicherungsschutz gedeckt ist. Insoweit besitzt die "Waffenklausel" einen Risikoausschluss, allerdings muss dies auch für den Versicherungsnehmer ersichtlich sein, d.h. er muss wissen, was von dem Schutz erfasst ist und was nicht.   Die Erlangung der Patrone ist durch einen unerlaubten Erwerb von Munition vorgenommen worden und ist an sich gleichzeitig als Verstoß gegen das Waffengesetz einzustufen.   Eine Verletzung, die durch einen Verstoß gegen ein Gesetz verursacht wurde, kann nicht durch einen Versicherungsschutz gedeckt sein.

Problematisch ist hier jedoch die Erkennbarkeit für den Versicherungsnehmer. Ist für den Versicherungsnehmer ersichtlich, dass die Patrone auch unter die Waffenklausel fällt, kann er sich nicht auf die fehlende Erkennbarkeit berufen.

Der BGH ist der Auffassung, dass es eben nicht hinreichend für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich ist, dass die Bestimmung auch für Munition gilt. Der Versicherungsnehmer versteht wohl ausschließlich echte Waffen, die von dieser Klausel erfasst werden und daher soll der Risikoausschluss nicht greifen, so dass die Versicherung zu zahlen hat, obwohl ein Verstoß gegen ein Gesetz vorliegt.  

An dieser Erkennbarkeit werden jedoch hohe Ansprüche gesetzt,  so dass eine Berufung auf diese Erkennbarkeit höchst selten sein dürfte und dieser Fall erscheint ein "Grenzfall" zu sein. Maßgebend ist das Bewusstsein und die Aufnahmefähigkeit des durchschnittlichen Beobachters, d.h. bei einer offensichtlichen Erkennbarkeit des Verstosses kann eine Berufung auf ein subjektives Unvermögen nicht vorgebracht werden.  


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Stand: 05.2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
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