Außerordentliche Kündigung und ihre Gründe


Die außerordentliche Kündigung zielt auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist also eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.
Nach § 626 I BGB kommt eine außerordentliche Kündigung nur mit einem wichtigen Grund in Betracht.

I. Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen bestehen aufgrund derer es dem Kündigendem nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung fortzusetzen.

Beispiel 1:
Der Arbeitnehmer begeht eine strafbare Handlung gegen den Arbeitgeber (Fußnote).

Beispiel 2:
Der Arbeitnehmer ist während Bestehens des Arbeitsverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen tätig (Fußnote).

Weitere Kündigungsgründe können sein:
- Abwerbung
- Anzeige
- Beleidigung
- Betriebsfrieden
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne vorherige Absprache mit dem Betrieb
- Offenbarung von Betriebsgeheimnissen
- Ordnung im Betrieb
- Schmiergeldannahme
- Vorsätzliche Schädigung

Der Unterschied zur ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen liegt darin, dass der Kündigungsgrund regelmäßig erheblich schwerwiegender ist.

Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wird in drei Schritten ermittelt:

1. Schritt
Liegt ein Sachverhalt vor, der eine ordentliche Kündigung rechtfertigt?

2. Schritt
Ist der Sachverhalt von gesteigertem Gewicht, so dass eine Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar ist?

3. Schritt
Ist der Kündigungsgrund dem Kündigungsberechtigten nicht länger als 2 Wochen vor Ausspruch der Kündigung bekannt?

Mit dem Begriff der Unzumutbarkeit schreibt das Gesetz eine umfassende Interessenabwägung vor.
Beispiel:
Ein Kassenfehlbestand einer Verkäuferin berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung

Anders als das Recht zur ordentlichen Kündigung, kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

TIPP: Auch wenn eine ordentliche Kündigung von Ihnen ausgeschlossen wurde, denken Sie darüber nach, ob eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt.



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Stand: 18.06.2008


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Normen: § 623 BGB

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