Außenprüfungen bei Rechtsanwälten und Steuerberatern

Als Teil des Steuerverfahrens dient die Außenprüfung der Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden von der Finanzbehörde im Außendienst überprüft. Jedem Steuerpflichtigen kommen in derartigen Fällen bestimmte Mitwirkungspflichten zu. Diese Verpflichtung kann in bestimmten Fällen zu Konflikten führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Träger von Berufsgeheimnissen ist. Diese Situation liegt stets bei Rechtsanwälten und Steuerberatern vor. Bei Rechtsanwälten ergibt sich die Schweigepflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO und bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist.
Finden daher Außenprüfungen bei derartigen Berufsgruppen statt, ist genau darauf zu achten, dass die Beamten ihre Befugnisse nicht überspannen und die Steuerpflichtigen keine Berufsgeheimnisse verraten und sich ggf. diesbezüglich auch noch strafbar machen wegen der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten nach § 203 StGB.

Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Gemäß §§ 90, 200 Abgabenordnung (Fußnote) hat der Steuerpflichtige bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Auf Anforderung hat der Steuerpflichtige vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für einen ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf der Außenprüfung erforderlich sind, ohne, dass dies einer weiteren Begründung bedarf. Vorlagepflichtig sind aber dennoch nur die Unterlagen, die für die Prüfung notwendig sind. Abzustellen ist hier nicht allein auf die Einschätzung des Prüfers, sondern auch auf die objektive Prüfungsrelevanz. Er hat vor allem Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Bücher und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Der Umfang der Mitwirkungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Unter bestimmten Umständen steht aber einem Steuerpflichtigen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Das Gesetz schützt damit das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt oder Steuerberater und seinem Mandanten. Dies gilt gemäß § 102 AO insbesondere für Rechtsanwälte und Steuerberater über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Nach § 104 AO wird bei Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts dem Betroffenen auch eingeräumt, die Vorlage von Urkunden zu verweigern.

Durchführung Außenprüfung
Trotz dieses Auskunftsverweigerungsrechtes darf die Finanzverwaltung aber auch bei diesem Personenkreis prüfen. Allerdings darf bzw. muss der Rechtsanwalt die Einsicht in alle Daten verweigern, auf die sich sein Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt. Dazu zählen bei dem hier in Rede stehenden Personenkreis vor allem die Identität der Mandanten und die Tatsache seiner Beratung (Fußnote). Eine Ausnahme gilt diesbezüglich nur, wenn der Finanzverwaltung das Mandatsverhältnis bekannt ist, etwa weil der Rechtsanwalt den Mandanten der Finanzverwaltung gegenüber vertreten hat.

Zu beachten ist, dass §§ 102, 104 AO kein umfassendes Verweigerungsrecht gewährt, sondern nur ein jeweils auf die einzelne Unterlage bezogenes. Denn wäre der Steuerpflichtige befugt, sämtliche Unterlagen zurückzuhalten, so könnte er eine Außenprüfung faktisch vereiteln. Die Prüfer können aber nicht ohne weiteres umfassende Vorlage von Belegen fordern. In jedem konkreten Fall ist zu prüfen, ob die Vorlage zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Hierbei ist in jedem Fall das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. So werden Honorarzahlungen nur Ausnahmsweise von der Finanzverwaltung gefordert werden können. Im Hinblick zum Beispiel auf Betriebsausgaben können Ausgabenbelege unbeschränkt angefordert werden, denn nur so lässt sich prüfen, ob die betrieblich geltend gemachten Ausgaben auch wirklich durch den Betrieb der Rechtsanwalts- bzw. Steuerkanzlei veranlasst sind. Die Träger von Berufsgeheimnissen sind aber verpflichtet, die Namen der Mandanten zu schwärzen. Das Finanzamt kann daher grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 90 AO; § 102 AO; § 104 AO; § 193 AO; § 200 AO; § 43a BRAO; § 203 StGB

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