Ausschluss der Straffreiheit durch Selbstanzeige durch den Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1 b) AO
Straffreiheit durch eine Selbstanzeige tritt für den Steuerpflichtigen nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der steuerlich erheblichen Tatsachen, dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Das Strafverfahren ist eingeleitet, wenn eine Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen, § 397 AO. Dies gilt ebenso für das Bußgeldverfahren. Der Beginn strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Ermittlungen ist der Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Sinne des § 397 Abs. 1 AO gleichgestellt. Zur Einleitung des Verfahrens muss die amtliche Bekanntgabe des Verfahrens gegenüber dem Beschuldigten oder seinem Vertreter kommen. Hiervon hängt auch der Umfang der Sperrwirkung für die Selbstanzeige und die daraus möglicherweise resultierende Straffreiheit ab. Maßnahmen im oben genannten Sinn sind u.a. Verhaftung oder vorläufige Festnahme des Verdächtigen, Durchsuchung und Beschlagnahme und die Beschuldigtenvernehmung. Kritisch zu beurteilen sind in diesem Zusammenhang Betriebsprüfungen, während deren Verlauf der Amtsträger den Verdacht einer Steuerstraftat erlangt. In solchen Situationen ist besonders auf die ordnungsgemäße Belehrung des Beschuldigten zu achten. Die Möglichkeit einer Selbstanzeige für den Beschuldigten ist wieder eröffnet, wenn das Strafverfahren ohne ermittlungstechnischen Erfolg abgeschlossen wurde. Hierzu gilt das bereits zu § 370 Abs. 2 Nr. 1a) AO Gesagte entsprechend. Der Verdächtige ist von der Einstellung des Verfahrens zu benachrichtigen, die Absendung der Einstellungsmitteilung markiert zeitlich den Abschluss der Ermittlungen. Gleiches gilt für eine Einstellung nach § 153 StPO.
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Stand: März 2006
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