Ausnahmen von der Restschuldbefreiung: Forderungen aus unerlaubter Handlung
Die Regelung des § 302 InsO legt fest, welche Forderungen nicht der Restschuldbefreiung - Eine Einführung unterfallen. Neben Geldstrafen oder Geldbußen sind die Kosten des Insolvenzverfahrens – soweit gestundet – grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Anders verhält es sich im Fall des § 302 Nr. 1: Verbindlichkeiten, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen (Fußnote), sind von der Restschuldbefreiung nur dann ausgenommen, wenn der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes gemäß § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat.
Wirkung der Deliktsanmeldung im Verfahren:
Aus der Anmeldung als Deliktsforderung ergibt sich im laufenden Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensphase kein Vorteil für die Gläubiger. Die Bedienung der Forderung erfolgt anteilig wie jede andere Insolvenzforderung. Die Vollstreckung im laufenden Insolvenzverfahren gemäß § 89 InsO ebenso wie in der Wohlverhaltensphase ist untersagt.
Erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung kommt die Qualifizierung zur Geltung und verhindert die Restschuldbefreiung für die Deliktsforderung. Die Feststellung zur Insolvenztabelle wirkt dann wie ein Titel, d.h. es gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist und die Zwangsvollstreckung ist aus dem Feststellungsvermerk wie aus einem Urteil möglich.
Wird eine Forderung als Deliktsforderung angemeldet muß das Insolvenzgericht den Schuldner auf diese Tatsache hinweisen und darüber belehren, dass die entsprechende Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird sowie darüber, dass er im Hinblick auf die Qualifizierung als Deliktsforderung ein Widerspruchsrecht hat. Macht der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, muß der Gläubiger die Feststellung des Deliktscharakters in einem separaten Feststellungsverfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner durchsetzen.
Fehlende Deliktsanmeldung:
Deliktsforderungen sind von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger sie gar nicht anmeldet oder bei der Anmeldung – wissentlich oder unwissentlich – auf den Zusatz „Deliktsforderung“ oder „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ verzichtet.
Zivilrechtlich sind derartige Forderungen als „normale Insolvenzforderungen“ nach Abschluß des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar.
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Stand: Dezember 2025
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