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Ausbildung


I. Vorbedingungen

An das Ausbildungsverhältnis werden Vorbedingungen geknüpft, die zum einen zwei der daran beteiligten Personen, nämlich von Ausbildenden und Ausbilder, betreffen und die zum anderen mit der Besonderheit der Berufsausbildung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz zusammenhängen.
Ein reformiertes Berufsbildungsgesetz ist zum 01.04.2005 in Kraft getreten.
Es beinhaltet eine Modernisierung des Prüfungswesens mit der Möglichkeit der „gestreckten Prüfung“, der Internationalisierung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe.

1. Berufsrechtliche Voraussetzungen:

Bei dem Ausbildenden handelt es sich um denjenigen, der den Auszubildenden einstellt.

Dies darf er nur dann wenn er persönlich geeignet ist. Darüber hinaus muss der Ausbildende über eine geeignete Ausbildungsstätte verfügen.

Vom Ausbildenden oder Arbeitgeber ist begrifflich die Person zu unterscheiden, die die sachliche Ausbildung im Betrieb übernimmt, der Ausbilder. In kleineren Betrieben übernimmt der Ausbildende selbst die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen gegenüber dem Auszubildenden. In mittleren und großen Unternehmen ist dies eine besondere Person. Der Ausbilder muss in jedem Fall persönlich und fachlich geeignet sein.

2. Beteiligung des Betriebsrates
Bei Bestellung eines Ausbilders hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht und muss daher beteiligt werden (Fußnote).

II. Abschluss des Ausbildungsvertrages

Der Abschluss des Berufsausbildungsvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich. Der Ausbildende ist jedoch verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens jedoch vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen und dem Auszubildenden auszuhändigen, § 4 BBiG.

III. Pflichten des Ausbildenden

Im Rahmen der Pflichten des Ausbildenden gibt es drei Bereiche, auf die sich seine Pflichten beziehen:

- Ausbildung im Betrieb, d.h. Vermittlung der berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse
- Schulbesuch, den er zu fördern hat
- Vergütungspflichten. Die Vergütung muss angemessen sein.

IV. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Regulär endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung, wenn diese zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt wird.

Bei Nichtbestehen der Prüfung verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (Fußnote).

Die Voraussetzungen, unter denen das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet werden kann, unterscheiden sich grundlegend danach, ob die Kündigung vor oder nach Ablauf der Probezeit erfolgt.

Während der Probezeit ist eine Kündigung von beiden Seiten ohne Einhaltung von einer Kündigungsfrist oder Gründen möglich, § 22 Abs. BBiG.

Wird das Ausbildungsverhältnis nicht während der Probezeit vorzeitig beendet, ist es nach dem Willen des Gesetzgebers unkündbar.
Ausnahme bestehen nur dann, wenn

- der Auszubildende von sich aus den Beruf aufgeben will
- ein wichtiger Grund vorliegt, § 22 Abs. 2 BBiG.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 09.06.2008


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Normen: BBiG

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