Aufsichtsrat: Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer richtet sich allein nach der Zahl der im Inland Beschäftigten
| Für die Entscheidung, ob sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach dem sog. Drittelbeteiligungsgesetz (Fußnote) oder nach dem Mitbestimmungsgesetz (Fußnote) richtet, ist allein die Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entscheidend. |
Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (Fußnote) Frankfurt a. M. Der Antragsteller des Verfahrens ist Aktionär einer im Bereich der Arzneimittelproduktion tätigen Aktiengesellschaft (Fußnote). Im Aufsichtsrat der AG sitzen derzeit 1/3 Arbeitnehmervertreter auf Basis des DrittelbG. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Arbeitnehmer müssten paritätisch neben den Anteilseignern mit der Hälfte der Sitze vertreten sein (Fußnote). Er hat ein sog. gerichtliches Statusverfahren eingeleitet und beantragt, über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gerichtlich zu entscheiden.
Der Antrag wurde in allen Instanzen zurückgewiesen. Das OLG wies darauf hin, dass der Aufsichtsrat zutreffend nach den Grundsätzen des DrittelbG gebildet worden sei. Für die Berechnung der maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer komme es allein auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer an.
Maßgeblich für den Anteil der im Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmer sei die Anzahl der Beschäftigten. Übersteige diese den Schwellenwert von 2000, sei das MitbestimmungsG anwendbar und eine paritätische Besetzung vorgeschrieben. Liege sie darunter, belaufe sich der Anteil nach den Vorgaben des DrittelbG auf ein Drittel. Die Zahl der Arbeitnehmer der AG überschreite hier nur dann die Schwelle von 2000, wenn man neben den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern auch die Beschäftigten mitberücksichtige, die in ausländischen Tochtergesellschaften der AG tätig sind.
Der Wortlaut des MitbestimmungsG spreche zwar allein von Arbeitnehmern, ohne zwischen inländischen und ausländischen Betrieben zu unterscheiden. Das Gesetz nehme aber auf das Betriebsverfassungsgesetz (Fußnote) Bezug. Dort „gilt jedoch seit jeher das Territorialprinzip“, führt das OLG zur Begründung aus. Daher seien ausschließlich die im Inland Beschäftigten maßgeblich. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Die vom Antragsteller angeführte Gefahr, dass so weitere Anreize zur Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland geschaffen würden, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Die Frage der Mitbestimmung dürfte bei der Standortwahl auch nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Es verstoße auch nicht gegen Europarecht, wenn die Arbeitnehmer in ausländischen Betrieben bei der Zählweise nicht berücksichtigt würden. Eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit scheide aus. Die Zählweise wirke sich allgemein auf die Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus. Sie treffe damit inländische und ausländische Arbeitnehmer gleichermaßen.
Der deutsche Gleichheitssatz werde ebenfalls nicht berührt. Aktives und passives Wahlrecht zum Aufsichtsrat stünden - aus Gründen des Territorialprinzips - allein im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zu. Folglich sei es auch sachgerecht, den Umfang der Mitbestimmung an der Anzahl dieser Wahlberechtigten auszurichten.
Quelle | OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.5.2018, 21 W 32/18, Abruf-Nr. 201944 unter www.iww.de.
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