Aufrechnung im Insolvenzverfahren und der Wohlverhaltensphase

Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Generell kann im Insolvenzverfahren entsprechend § 94 der Insolvenzordnung nur aufgerechnet werden, wenn die Aufrechnungslage zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits bestand. Hierzu muß die Forderung des Insolvenzgläubigers (Gegenforderung) bereits vor Verfahrenseröffnung bestanden haben und wirksam, fällig und durchsetzbar sein. Die Forderung, die der Masse zusteht (Hauptforderung) muß bereits bestehen, nicht aber fällig oder durchsetzbar sein. In diesem Fall wird das Vertrauen in die Aufrechnungslage geschützt, d.h. es kann auch im eröffneten Insolvenzverfahren aufgerechnet werden. Aufrechnungen mit Forderungen, die erst nach Verfahrenseröffnung entstehen, also aus der Geschäftstätigkeit des Insolvenzverwalters, sind generell nicht möglich. Eine derartige Aufrechnung würde einen einzelnen Gläubiger begünstigen und – entgegen der Intention der Insolvenzordnung - die Gesamtheit der Gläubiger schädigen.

Beispiel:

Holzlieferant H liefert unserem Insolvenzschuldner, dem Tischler T, Rohmaterial und kauft im Gegenzug bei ihm Möbel. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden seine offenen Rechnungen aus der Zeit vor dem Verfahren Insolvenzforderungen, also lediglich im Wege einer Insolvenzquote bedient. Wenn H jetzt weiterhin Möbel bezieht, kann er zwar mit „Neuforderungen“ aus der Geschäftsverbindung nach Eröffnung aufrechnen, nicht aber mit Altforderungen. § 94 InsO verhindert eine Aufrechnung mit diesen Insolvenzforderungen, solange der Insolvenzverwalter das Geschäft führt.

Wohlverhaltensphase

Wurde im Rahmen der Insolvenz einer natürlichen Person Restschuldbefreiung beantragt, geht das Verfahren nach der Aufhebung des „eigentlichen“ Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO in die sogenannte Restschuldbefreiungsphase oder Wohlverhaltensphase über.

Aufrechnung

Im Hinblick auf Aufrechnungen ändert sich mit Eintritt in die Wohlverhaltensphase die Situation vollständig, der Schutz des § 94 InsO fällt mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens weg, so dass Aufrechnungen auch für Insolvenzforderungen wieder möglich sind.

Zwangsvollstreckung

Vor Zwangsvollstreckungen von Insolvenzgläubigern ist der Schuldner gemäß § 294 Absatz 1 InsO sowohl während des Insolvenzverfahrens als auch während der gesamten Restschuldbefreiungsphase geschützt. Dieser endet erst mit der Entscheidung über die Restschuldbefreiung.

Beendigung der Wohlverhaltensphase

Bei Erteilung der Restschuldbefreiung kann lediglich für Forderungen aus unerlaubter Handlung – die von der Restschuldbefreiung grundsätzlich ausgenommen sind - nach Abschluß des Verfahrens erneut die Durchsetzung und ggf. auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Bei Versagung der Restschuldbefreiung entsprechend § 296 Abs. 1 InsO wird das Vefahren aufgehoben und sämtliche Forderungen können wieder geltend gemacht werden. Den Gläubigern steht in diesem Fall durch die Feststellung zur Insolvenztabelle unmittelbar ein rechtskräftiger Titel zur Verfügung.



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Stand: Februar 2007


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Normen: § 94 InsO, § 200 InsO, § 294 Abs. 1, § 296 Abs. 1 § 296 Abs. 3 InsO,

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