Aufkauf von Darlehensforderungen: Rechte der Darlehensnehmer? Teil 3


Eine Einführung zur Grundproblematik finden Sie Aufkauf von Darlehensforderungen: Rechte der Darlehensnehmer? Teil 1

Allgemeines zu den Rechten der Darlehensnehmer, deren Darlehen aufgekauft wurden, finden Sie Aufkauf von Darlehensforderungen: Rechte der Darlehensnehmer - Teil 2.

3. Insbesondere: Rechte der Darlehensnehmer bei Zinsanpassung

Wie oben ausgeführt, muss sich der Darlehensaufkäufer an die Regeln des alten Darlehensvertrags halten, der weiter gilt:

Insbesondere muss der Darlehensaufkäufer die Regelungen im Darlehensvertrag achten, wie eine Zinsanpassung zu erfolgen hat. Läuft die Zinsfestschreibung aus, kann also nicht etwa der Zins in ungeahnte Höhen steigen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 06.03.1986 - III ZR 195/84 entschieden, dass die Bank den ursprünglichen Festzinssatz nur an den Kapitalmarkt anpassen darf. Hierbei sind die Durchschnittssätze von vergleichbaren Darlehen heranzuziehen, wie sie die Deutsche Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlicht. Dagegen ist es dem Darlehensaufkäufer nicht erlaubt, beim Darlehensnehmer einen Risikozuschlag zu erheben, weil sich dessen wirtschaftliche Situation verschlechtert hätte. Ein solcher Risikozuschlag wäre nur dann zulässig, wenn schon der ,,alte`` Darlehensgeber das Recht, einen solchen Zuschlag zu verlangen, in den ursprünglichen Darlehensvertrag aufgenommen hätte. Risikozuschläge sind allerdings eher neuartige Erscheinungen. In den Verträgen, die uns bisher zur Prüfung vorlagen, sind solche Risikozuschläge nicht vorgesehen. Dass Risikozuschläge wirksam vereinbart werden, halten wir ohnehin für eher unwahrscheinlich. Die Darlehensgeber dürften nämlich nicht nur einseitig Risikozuschläge verlangen. Vielmehr müssten sie zugunsten der Darlehensnehmer auch vorsehen, dass sich eine Verbesserung deren wirtschaftlichen Lage positiv auf den Zinssatz auswirkt. Die regelmäßige Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers dahingehend erscheint zumindest sehr aufwendig. Ohne vertragliche Regelung, die den Risikozuschlag erlaubt, hat der Darlehensaufkäufer bei der Zinserhöhung kein Recht, die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers in den Zinssatz einzukalkulieren.

4. Anpassungsmöglichkeit des Darlehensaufkäufers

Möglicherweise könnte sich ein Recht des Darlehensaufkäufers auf einen Risikozuschlag daraus ergeben, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers derartig verschlechtert hat, dass das Darlehen eigentlich gekündigt werden könnte. In diesem Fall wäre ja der Risikozuschlag für den Darlehensnehmer ein geringerer Eingriff als die Darlehenskündigung. Bei einem wohlwollenden Darlehensgeber wäre dies sicherlich eine vernünftige Strategie. Die Darlehensaufkäufer wollen aber ja möglichst schnell ,,Kasse machen``. Ihr Interesse ist es also, den Darlehensnehmer durch die Zinserhöhung in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen, um das Grundstück möglichst schnell verwerten zu können. Wenn der Darlehensaufkäufer also einen Risikozuschlag auf den Zins damit begründet, dass sich die wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers verschlechtert habe, geht er ein hohes Risiko ein: Kann der Darlehensnehmer nämlich den Risikozuschlag aufbringen, gibt es für den Darlehensaufkäufer keinen Grund zur schnellen Kündigung mehr. Die Bank kann vor allem nicht mehr damit argumentieren, dass sich die wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers verschlechtert habe. Denn diese Situation ist durch den Risikozuschlag abgegolten. Erst wenn sich die Lage des Darlehensnehmers nochmals wesentlich verschlechtert hätte, könnte ein erneutes Kündigungsrecht eingreifen; dies nachzuweisen dürfte für die Bank allerdings ein erhebliches Hindernis sein. Außerdem würde es länger dauern, als dem Darlehensaufkäufer im Hinblick auf seine Rendite lieb sein kann. Insgesamt können wir daher nur empfehlen, schnell anwaltlichen Rat zu suchen, wenn Sie feststellen, dass Ihr Darlehen aufgekauft wurde. Das Team Bankrecht von Brennecke & Partner steht Ihnen hierbei gern zur Verfügung.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Zinsfestschreibung eines Immobiliendarlehens läuft aus: Rechte d


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Stand: September 2006


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