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Aufhebungsvertrag - Teil 28 - Steuerrechtliche Folgen

9.3 Steuerrechtliche Folgen

Die Vereinbarungen in einem Aufhebungsvertrag können für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerrechtlich zu beachtende Folgen haben.

9.3.1 Abfindung

Steuerrechtlich relevant ist insbesondere eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung. Sie zählt zu den außerordentlichen Einkünften i.S.d. §§ 34, 24 Nr. 1 EStG und ist zu versteuern. Wenn sie vollständig in einem Akt gezahlt wird, kann es zu einer Steuerermäßigung kommen. Gleiches gilt, wenn sie in Raten innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird. Dagegen kommt es nicht zu einer Zusammenballung, wenn die Abfindung über zwei Kalenderjahre verteilt ausgezahlt wird. Die "Zusammenballung" ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 34 II EStG, das eine Steuerermäßigung rechtfertigt. Sinn der Steuerermäßigung ist es, eine plötzliche Häufung von Einkünften, die ihren wirtschaftlichen Ursprung in einer längeren Periode haben, nicht übermäßig zu besteuern (vgl. Lindberg in Blümich, 139. Auflage 2018, § 34 EStG Rn. 28). Eine Abfindung sollte deshalb entweder in einem Akt gezahlt werden oder in einzelnen Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres.

Als allgemeine Regel lässt sich sagen, dass die steuerliche Entlastung des Arbeitnehmers durch Steuerbegünstigungen gem. §§ 34, 24 Nr. 1 EStG umso höher ist, je kleiner sein sonstiges Einkommen ist und je geringer deshalb seine Steuerprogression im Veranlagungszeitraum ist. Für eine besonders steuergünstige Zahlung der Abfindung ist eine enge Beratung mit dem Steuerberater des Arbeitnehmers sinnvoll.

Um den Arbeitnehmer steuerrechtlich zu entlasten, ist es möglich, die Fälligkeit der Abfindung gegebenenfalls nach hinten zu verschieben. Hintergrund dafür ist, dass es für die Besteuerung auf den Zeitpunkt des Zuflusses ankommt (sog. Zuflussprinzip).

9.3.2 Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Eine Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, die eventuell im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, ist eine Entschädigung, die für die Aufgabe einer Tätigkeit gewährt wird und ist daher gem. § 24 Nr. 1 lit. b EStG zu versteuern.

9.3.3 Entschädigung für Mobbing oder Verletzung des AGG

Eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Geldzahlung, die als Entschädigung für Mobbing am Arbeitsplatz oder eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gezahlt wird, ist nicht zu versteuern.

9.3.4 Sonstige Zuwendungen

Es besteht die Möglichkeit, die Besteuerung der Abfindung durch die Zahlung von steuerfreien Beträgen an den Arbeitnehmer auszugleichen. Denkbar ist es, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die für den Abschluss des Aufhebungsvertrages aufgewendeten Rechtsanwaltskosten erstattet. Wenn der Arbeitgeber Zahlungen übernimmt, die eigentlich den Arbeitnehmer treffen, stellt das für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil und damit Lohn i.S.d. § 19 I 1 Nr. 1 EStG dar. Dieser Betrag ist als Werbungskosten abzugsfähig (Schulte in Tschöpe, Arbeitsrecht, 10. Auflage 2017, Teil 3 C, Rz. 69).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Aufhebungsvertrag – Die einvernehmliche Trennung im Arbeitsverhältnis“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Carolina Erb erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-89-2.


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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